Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150046/2/Lg/Bk

Linz, 26.05.1998

VwSen-150046/2/Lg/Bk Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6. Februar 1998, Zl. BauR96-296-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

In dem bei Vorlage als Berufung gewerteten Schreiben wird lediglich darauf hingewiesen, der Berufungswerber (Bw) sei vorläufig nicht in der Lage die Strafe zu bezahlen. Daher werde um "nochmalige Überprüfung" ersucht. Gemäß § 66 Abs.3 AVG hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Den Hinweis auf die finanzielle Notlage des Bw deutet der unabhängige Verwaltungssenat nicht als Ersuchen um Herabsetzung der Strafe sondern als Bitte um Erleichterung der Zahlungsmodalitäten. Dieser Hinweis stellt daher keine Begründung dar. Da sohin eine Begründung fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden. Dies erspart dem Bw den Kostenbeitrag vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (ansonsten wäre die Berufung kostenpflichtig abzuweisen). Über die Zahlungsmodalitäten hat nicht der unabhängige Verwaltungssenat sondern die belangte Behörde zu befinden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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