Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150054/19/Lg/Bk

Linz, 23.02.1999

VwSen-150054/19/Lg/Bk Linz, am 23. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 15. September 1998 und 25. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Mai 1998, Zl. BauR96-144-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 9.11.1997 mit dem Pkw Mercedes 230E, grau lackiert, Kennzeichen , die A 1 Westautobahn benützt habe, indem er diesen Wagen um 21.50 Uhr auf dem Autobahnparkplatz bei km 259,100, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, abgestellt habe und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996) benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, am Kfz sei ohnehin eine Vignette aufgeklebt gewesen. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß laut Anzeige vom 9.11.1997 von Kontrollorganen wahrgenommen wurde, daß an diesem Tag um 21.50 Uhr auf dem im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Autobahnparkplatz das gegenständliche Kfz ohne angebrachte Vignette abgestellt war. Auf ein Lenkerauskunftsersuchen hin gab Frau S bekannt, daß der Bw das Kfz gelenkt hatte. Im Einspruch gegen die Strafverfügung legte der Bw eine Bestätigung der Frau S vom 30.1.1998 bei, daß am gegenständlichen Kfz eine Vignette "angebracht ist". Ferner wurden Fotos beigelegt, die sich nicht mehr im Akt befinden, weil sie dem Bw von der belangten Behörde auf dessen Ersuchen hin rückübermittelt wurden. Am 18.3.1998 sagte KI K vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zeugenschaftlich einvernommen aus, daß er gemeinsam mit RI K wahrgenommen habe, daß die Vignette nicht angebracht gewesen sei. "Nachdem wir auf diesen Umstand aufmerksam wurden, haben wir gemeinsam eine genauere Inspizierung vorgenommen, haben jedoch tatsächlich keine Vignette vorfinden können. Ebenfalls war an der Windschutzscheibe und den Seitenscheiben keine solche geklebt." Es bestehe daher für den Zeugen kein Zweifel an der Richtigkeit der Wahrnehmung beider Kontrollbeamter.

In seiner Stellungnahme vom 20.4.1998 bezeichnete der Bw die Amtshandlung der Einvernahme des Zeugen K als lächerlich. Dieser werde doch nicht zugeben, geschlafen zu haben. Außerdem drohte er damit, die belangte Behörde vor der Presse lächerlich zu machen. Sämtliche Aktenteile galten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Einverständnis der Parteien als verlesen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der belangten Behörde bekannt, daß auf den erwähnten Fotos ein nach dem Tattag gelegenes Datum eingeblendet gewesen sei. Es habe sich in Wahrheit nur um ein Foto gehandelt, wobei von diesem Foto eine Vergrößerung vorgenommen und zusätzlich beigelegt worden war.

RI K gab bekannt, er könne sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern. Die Vorgangsweise in solchen Fällen sei aber so, daß nach dem Vieraugenprinzip vorgegangen werde, um Irrtümer auszuschließen. Es werde zu zweit das Fahrzeug auf das Vorhandensein einer Vignette hin genau untersucht. Bei Finsternis werde mit Stabtaschenlampen mit großer Leuchtkraft gearbeitet. Sollte - wie vom Vertreter des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht - ein Regensensor angebracht gewesen sein, so hätte dies aufgrund der Gestalt solcher Sensoren die Wahrnehmbarkeit einer Vignette nicht beeinträchtigt. Der Zeuge könne dies sagen, weil er 15 Jahre als Mechaniker gearbeitet habe und daher wisse, wie ein Regensensor aussieht. KI K wurde geladen, erschien aber nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Zur fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden antragsgemäß I und A (letzterer von der Firma T) geladen. Diese entschuldigten sich jedoch mit Hinweis auf Urlaubsmangel bzw auf Zeitnot. Wetzel bestätigte in einem vom Vertreter des Bw vorgelegten Schreiben, sie sei bereit zu schwören, daß "an dem besagten Tag" an dem Leihwagen von Herrn S eine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Schäfer bestätigte in einem an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Schreiben (wie schon in einem vom Vertreter des Bw vorgelegten Schreiben vom 31.8.1998), daß "zur fraglichen Zeit" eine Vignette angebracht gewesen sei. Die erwähnten Fotos konnte der Vertreter des Bw nicht vorlegen, weil sie in Verstoß geraten seien. Es habe sich um Zufallsfotos gehandelt, welche drei Tage nach dem Vorfall in Ungarn angefertigt worden seien. Da man von der Anzeige bis dahin nichts gewußt habe, sei es nicht möglich gewesen, eine Vignette nachzukaufen. Eine Anreise der Zeugen W und S sei untunlich bzw nicht möglich.

Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge mehr.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

5.2. Die Verteidigung des Bw stützt sich auf Fotos und schriftliche Wissenserklärungen. Die Fotos lassen keinen zwingenden Schluß auf das Aussehen des Kfz bzw die Anbringung einer Vignette am Kontrolltag zu, da sie unbestrittenermaßen erst später aufgenommen wurden. Nach der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Behauptung des Vertreters des Berufungswerbers seien die Fotos drei Tage später aufgenommen worden und zwar unter Umständen, die ein Vorhandensein der Vignette am Betretungstag nicht unplausibel erscheinen lassen. Andererseits sind diese letztgenannten Behauptungen unbewiesen und konnten die Fotos vom Vertreter des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt werden. Die Behauptung des Vertreters des Bw, die Fotos seien drei Tage nach der Betretung aufgenommen worden, steht auch im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis, wonach die Fotos vom 15.11.1997 stammten, also sechs Tage nach der Betretung aufgenommen wurden. In Richtung einer Entlastung wirken auch die Schreiben aus dem Bereich der Autovermietung T bzw der Frau W. Alle diese Schreiben weisen jedoch den Mangel auf, daß sie sich hinsichtlich des konkreten Tages, an welchem die Vignette aufgeklebt gewesen sein soll, bedeckt halten. Vor allem aber ist festzuhalten, daß diese schriftlichen Wissenserklärungen keine Zeugenaussagen im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersetzen. Nur eine formelle Zeugenaussage wahrt den Grundsatz der Unmittelbarkeit und löst die spezifische strafrechtliche Sanktion für Falschaussagen aus. Dem stehen gegenüber die Aussagen der Kontrollorgane. Nach Aussage von KI K vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, welche mit Einverständnis des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen wurde und auf dessen Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Parteien verzichtet hatten, wurde die Kontrolle zu zweit vorgenommen und wurde trotz genauer Inspizierung keine Vignette entdeckt, so daß Zweifel am Fehlen der Vignette ausgeschlossen waren. Dies wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch RI K bestätigt, welcher sich zwar an den konkreten Kontrollvorgang wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern konnte, der aber mit Festigkeit bestätigte, daß Kontrollen unter diesen Umständen immer in der beschriebenen Weise (gezielte und systematische Nachschau nach dem Vieraugenprinzip) vorgenommen würden. Bei Dunkelheit würden ausreichende Beleuchtungskörper zur Hilfe genommen. Diese Aussagen sind schlüssig und - nach dem Zusammenhang - auf den relevanten Zeitpunkt bezogen. Auch nach dem persönlichen Auftreten wirkte der Zeuge K glaubwürdig.

Dem Regensensor-Argument ist im übrigen entgegenzuhalten, daß - der eigenen Argumentation des Bw nach - die Vignette auf dem später aufgenommenen Foto gut sichtbar war und eine zwischenzeitige Beseitigung des Regensensors nicht behauptet wurde, obwohl der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Kontrollorgane sieht es der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde. Die Verteidigungsargumente konnten dem Bw aus den erwähnten Gründen nicht entlasten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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