Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150056/2/Lg/Bk

Linz, 21.07.1998

VwSen-150056/2/Lg/Bk Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Juni 1998, Zl. BauR96-812-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 10.10.1997 um 19.45 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw könne in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine echte Auseinandersetzung mit den von ihm vorgebrachten Entlastungsmomenten entnehmen und strebe daher eine endgültige richterliche Klärung an. Die Behörde scheine befangen zu sein, zumal dem Bw Schutzbehauptungen unterstellt würden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung, bei sonstiger Zurückweisung, einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die vorliegende Berufung läßt nicht erkennen, in welchen Tat- oder Rechtsfragen sie dem angefochtenen Straferkenntnis entgegentritt. Da deshalb kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Bw im Schreiben vom 3. April 1998 selbst eingeräumt hatte, die von ihm gekaufte Mautvignette nicht am Fahrzeug angebracht zu haben. Die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs.1 Z2 BStFG 1996 wird durch die Nichtanbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ausgelöst (vgl. VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Selbst wenn man annähme, die Berufung hätte dieses Schreiben inkorporiert, wäre ihr aus diesem Grund kein Erfolg beschieden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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