Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150058/23/Lg/Bk

Linz, 23.02.1999

VwSen-150058/23/Lg/Bk Linz, am 23. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 15.9.1998 und am 12.2.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung der Frau M gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Juni 1998, Zl. BauR96-746-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil sie am 17.9.1997 um 17.05 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Bw sei nur 200 m nach Österreich eingereist um einen Bekannten (Herrn S) abzuholen und dann sofort wieder ausgereist. Frau G sei Beifahrerin gewesen und könne dies, wie auch Herr S, bezeugen. Behauptet wird, daß diese Strecke nicht mautpflichtig ist. Es sei erst nach 200 m möglich, eine Vignette zu erwerben. Beantragt wird die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Einvernahme des Meldungslegers sowie der Zeugen S und G. Beantragt wird die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; in eventu die Anwendung des § 20 VStG; in eventu die Anwendung des § 21 VStG. Als Milderungsgründe werden angeführt: - der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht; - die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde; - die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde; - die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht begangen wurde; - die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen; - es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist; - sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde; - die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.9.1998 änderte der Vertreter der Bw das Berufungsvorbringen dahingehend, daß er "den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Erlaß des Verkehrsministers" aufgriff, wonach die Autobahn bei der Einfahrt von Deutschland nach Österreich bis zur zweiten Autobahnausfahrt vignettenfrei benutzt werden dürfe. Auf diesen Erlaß sei auch an der Grenze mittels einer Tafel verwiesen. Der Inhalt dieses Erlasses sei daher quasi kundgemacht. Auf dieser Tafel befinde sich kein Zusatz, daß diese Mautfreiheit nur in einer Fahrtrichtung gelte. Es wäre daher zumindest auf der Schuldebene zu berücksichtigen, daß ein ausländischer Kraftfahrer dies durchaus so lesen könne, daß ein ganz kurzes Einfahren nach Österreich und wieder Umdrehen ebenfalls nicht mautpflichtig sei. Die Bw sagte aus, sie habe damals keine Tafel gesehen, die darauf Bezug genommen hätte, daß Teile der österreichischen Autobahn mautfrei sind. Gesehen habe sie nur ein Plakat mit der Aufschrift "Achtung Mautvignette". Daß Teile der österreichischen Autobahn mautfrei sind, wisse sie, weil es ihr in das angefochtene Straferkenntnis hineingeschrieben worden sei; nach stützender Befragung ihres Rechtsvertreters äußerte sie, sie habe schon zur Tatzeit gewußt, daß die Einfahrt bis zur ersten Ausfahrt mautfrei sei und daher angenommen, daß dies auch für die Rückrichtung gelte. Als Quelle dieses Wissens gab die Bw nunmehr "eine ähnliche Formularpflicht für Lkw-Fahrer" in Deutschland, wo keine Mautpflicht herrscht, an. Der Zeuge S bestätigte, bei einer 300 m bis 400 m nach der Grenze liegenden Tankstelle von der aus Deutschland kommenden Bw abgeholt worden zu sein um mit dieser umgehend wieder auszureisen. Bei dieser Tankstelle könne man, ebenso wie an der Grenze selbst, Vignetten kaufen. Eine Tafel über eine teilweise Mautfreiheit österreichischer Autobahnen glaubte der Zeuge einmal gesehen zu haben; über ihren näheren Inhalt wisse er jedoch nichts. Die Zeugin G rief während der öffentlichen mündlichen Verhandlung an und entschuldigte ihr Fernbleiben damit, daß ihr ein Brett auf den Rücken gefallen sei. Sie teilte mit, daß sie mit der Bw aus Deutschland nach Österreich gefahren sei und sie bei der ersten Tankstelle nach der Grenze Herrn S abgeholt hätten und hierauf sofort wieder umkehrten und aus Österreich ausreisten. Eine Tafel über Mautpflicht oder Befreiung von der Mautpflicht habe sie nicht beobachtet. Darüber sei auch im Auto nicht gesprochen worden, allenfalls erst nach der Betretung.

4. Nach Übermittlung des Tonbandprotokolls stellte der Vertreter der Bw Anträge auf Beischaffung des "Erlasses des Verkehrsministeriums" hinsichtlich der Mautfreiheit bis zur ersten Autobahnausfahrt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß eine gleichartige Regelung beispielsweise beim Grenzübergang Kiefersfelden gegeben sei, auch dort sei eine entsprechende Hinweistafel angebracht und der Bw in diesem Sinne diese Regelung auch bekannt. Die Beibringung des Erlasses betreffend den Grenzübergang Kiefersfelden wird beantragt. Beantragt wird ferner die Einvernahme der Zeugin G "zum Beweise des Berufungsvorbringens". Ferner wird die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt zum Beweis dafür, daß für einen durchschnittlichen Normadressaten bei der Einreise aus der BRD nach Österreich über den gegenständlichen Grenzübergang Suben eine Hinweistafel ersichtlich ist, wonach die Benützung der Autobahn bis zur ersten Autobahnabfahrt in Österreich gebührenfrei ist. Schließlich wird die Einvernahme des Meldungslegers "zum Beweis des Verteidigungsvorbringens" beantragt. Beantragt wird ferner die Anberaumung einer neuerlichen Berufungsverhandlung. 5. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.2.1999 gab die Bw zur Zeugin D G bekannt, daß diese an sich mit ihr zur Verhandlung nach Linz fahren sollte. Sie sei aber am vereinbarten Treffpunkt nicht erschienen. Über den Grund wisse die Bw nicht Bescheid. Der Verhandlungsleiter gab bekannt, daß sich am Dienstag, den 2.2.1999 vormittags, Frau G bei ihm telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, daß sie nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung kommen möchte. Die Fahrt nach Linz sei ihr zu weit. Sie teilte mit zu wissen, daß auf der deutschen Autobahn auf die Vignettenpflicht in Österreich aufmerksam gemacht wird und daß man bereits in Deutschland Vignetten kaufen kann. Hingegen wisse sie nichts von einem Schild in Österreich, welches österreichische Autobahnen teilweise von der Mautpflicht freistellt. Frau G gab bekannt, dieses Schreiben noch am selbigen Tag an den unabhängigen Verwaltungssenat zu faxen. Ein solches Fax langte aber beim unabhängigen Verwaltungssenat bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ein. Der Zeuge GI B sagte aus, er könne sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern. Er gehe aber davon aus, daß seine Niederschrift von damals nicht falsch sei. Er halte sich nämlich stets an die Fahrzeuglenker bei seinen Anzeigen. Damals habe er eben die hier sitzende Bw angegeben. Anders wäre er auch gar nicht in den Besitz ihrer näheren Personalien gekommen, wie er sie in der Anzeige verzeichnet habe. Weiters sagte GI B aus, ein Schild über die teilweise Mautfreiheit der Autobahnbenützung bis zur ersten Abfahrt gebe es nur in Kiefersfelden, nicht jedoch am hier gegenständlichen Grenzübergang Suben. Hingegen gebe es allein auf österreichischem Hoheitsgebiet fünf Tafeln und zwei handschriftliche Hinweise auf die Mautpflicht, wobei auch darauf hingewiesen werde, wo im Grenzstellenbereich die Mautvignette erworben werden könne. Es sei so gut wie unmöglich, diese Hinweise zu übersehen. Ein Erlaß über das Unterlassen der Kontrolle bei der Einreise aus Deutschland sei ihm nicht bekannt, er wisse jedoch, daß nur Fahrzeuge kontrolliert worden seien, die Österreich Richtung Deutschland verließen. Die Grenzkontrollstelle liege bei ABKm. 75,4. Dies wisse der Zeuge deshalb, weil mit einem Lasermeßgerät die Entfernung von der Koje bis zum nächsten Kilometrierungsschild ausgemessen worden sei. Von der Staatsgrenze bis zur Koje seien es etwa 1 Â1/2 km. Von der Koje bis zur Tafel, welche den Beginn der Mautpflicht signalisiert, seien es etwa 150 m. Schräg versetzt von dieser Tafel, ab der die Mautpflicht beginnt, befinde sich die Zweigstelle der Raika, bei der die Vignette erworben werden könne. Diese Raika-Zweigstelle sei ungefähr 20 bis 30 Meter von der genannten Tafel entfernt. Die hier gegenständliche Shelltankstelle sei ungefähr 2 bis 3 km von der Grenzkontrollstelle entfernt. Diese Tankstelle sei nur über die erste Autobahnausfahrt zu erreichen. Man müsse daher, um dorthin zu gelangen, die Autobahn über den Autobahnzubringer verlassen und auch über diesen wieder auf die Autobahn auffahren. Das Areal der Tankstelle liege an der Bundesstraße und nicht im Autobahnbereich. Daraus folgt, daß die Bw bei der Wiederauffahrt die Stelle passiert haben mußte, an der mit einem entsprechenden Hinweiszeichen auf die Mautpflicht hingewiesen wird. Angesprochen sei das Autobahnhin-weiszeichen, unter welchem sich das Mauthinweiszeichen befinde. Die dazu befragte Bw bestritt nicht, von der Autobahn abgefahren und wieder aufgefahren zu sein; die diesbezügliche Schilderung des Zeugen sei richtig. Die Situation in Kiefersfelden kenne sie gar nicht. Sie habe gewußt, daß in Österreich Vignettenpflicht besteht, aber gedacht, daß sie für eine so kurze Strecke dennoch keine Vignette brauche. Der Verhandlungsleiter brachte den Erschienenen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.10.1998 zur Kenntnis. In diesem wurde mitgeteilt, "daß auf der deutschen Autobahn A3 (Regensburg-Passau) bereits ca. 30 - 40 km vor Passau auf einer Orientierungstafel eine Hinweistafel über die Vignettenpflicht in Österreich angebracht ist. Eine weitere Tafel befindet sich einige Kilometer vor der Anschlußstelle Passau/Nord". Weiters sei bekannt, "daß bei der Raststation/Tankstelle Donautal" im Bereich Passau (kurz nach der Donaubrücke) sich eine Vignetten-Verkaufsstelle befindet und darauf auf der Autobahn entsprechend hingewiesen wird. Ein weiteres Hinweisschild befindet sich auf der A3 im Bereich des letzten Parkplatzes vor der Anschlußstelle Pocking (letzte Anschlußstelle in Deutschland) und steht Verkehrsteilnehmern offen, an dieser Anschlußstelle abzufahren und zur B 137 Innviertlerstraße und somit mautfrei in Österreich zu fahren. Im Bereich des Grenzüberganges Suben sind folgende Hinweise angebracht: - ca. 250 m vor den Einreisekojen der ehem. Pkw-Abfertigung eine Hinweistafel "Schild Nr.2" laut Mautordnung in der Größe von 2,5 x 3,5 m; - ca. 30 m nach diesem Schild stehen auf der Fahrbahn zwei Hinweistafeln in der Größe von ca. 1 x 1 m, worin auf gelbem Grund auf die Vignettenpflicht hingewiesen wird; - an den Mauern der 3 Einreisekojen (Autobahn-Kilometer 75,400) jeweils eine Hinweistafel in der Größe von ca. 1 x 0,5 m mit Hinweis auf den Vignettenverkauf in der ca. 200 m danach befindlichen Raiffeisen-Wechselstube; - ca. 70 m nach dem Kojenbereich am Beginn der begrünten Fahrbahntrennung eine Hinweistafel mit Vignetten-Symbol, dem Banksymbol und rechtsweisenden Pfeil. Die Raiffeisen-Wechselstube befindet sich ca. 200 m nach den Kojen der ehem. Pkw-Abfertigung und ist täglich von 0 - 24 Uhr besetzt - auch an Wochenenden. Diese Wechselstube ist im Verhältnis zu den Grenzdienststellen architektonisch auffällig gestaltet und ist ein Hinweis auf den Vignettenverkauf angebracht. Laut Auskunft eines Bediensteten dieser Wechselstube seien die Vignetten-Reserven hoch bemessen und bestehe auch bei höchstem Andrang keine Gefahr, daß bestimmte Vignetten nicht verfügbar wären... Bei der Auffahrt auf die A8 Innkreisautobahn bei der Anschlußstelle Suben befindet sich ein "Schild Nr. 3" laut Mautordnung. Jeder Kraftfahrer hat somit bei entsprechender Aufmerksamkeit Kenntnis von der Maut- bzw. Vignettenpflicht. Im Durchführungserlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28.4.1997 zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, Zl. BauR-100425/14-1997/See/Lg, ist unter Punkt 3. ausgeführt: "Bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet ist vor der Möglichkeit zum Erwerb einer Vignette sowie der Kenntnisnahme für die Mautpflicht (§ 6 BStFG 1996), auch wenn ein Teil der bemauteten Strecke bis dahin bereits befahren wurde, eine Bestrafung im Sinne des § 12 leg.cit. nicht sinnvoll."...

Diese Toleranzregelung gilt nur für nach Österreich einreisende Verkehrsteilnehmer bis zur ersten Ausfahrt nach der Staatsgrenze; in der Gegenrichtung besteht bei Auffahrt auf die Autobahn bei der letzten Anschlußstelle vor der Staatsgrenze Mautpflicht. Ein bei der Anschlußstelle Suben auffahrender Verkehrsteilnehmer hat jedenfalls die Möglichkeit, beim Shell-Autohof Suben eine Vignette zu erwerben..." Weitere Beweisanträge wurden nicht mehr gestellt bzw aufrechterhalten. 6. Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung erreichte den Verhandlungsleiter ein Schreiben von D G mit folgendem Inhalt: "Auf der Autobahn A3 richtung Passau und Linz (Schärding) ist kurz vor der Raststätte Donautal ein Schild angebracht, auf dem drauf hingewiesen wird "Verkaufsstelle Vignette". In Deutschland kurz vor der Grenze Schärding wird man darauf hingewiesen, daß man eine Vignette braucht. Ob an der Grenze Schärding ein Schild aufgestellt ist, daß man eine Vignette braucht, kann ich nicht sagen, da ich nicht aufgepaßt habe." 7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

7.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

7.2. Der vom Vertreter der Bw behauptete Rechtsirrtum lag nach eigener Aussage der Bw nicht vor. Diese sagte selbst aus, ihr sei die Vignettenpflicht bekannt gewesen. Das Vorliegen eines solchen Rechtsirrtums wäre auch in Anbetracht der - unwidersprochen gebliebenen - Beschilderung auch unglaubwürdig bzw auf vorwerfbare, extreme Achtlosigkeit zurückzuführen gewesen. Im übrigen sei abermals - der unabhängige Verwaltungssenat hat darauf, auch gegenüber dem Vertreter der Bw schon in mehreren Erkenntnissen hingewiesen - an die ständige Rechtsprechung des VwGH erinnert, wonach auch für ausländische Kraftfahrer auch im Bereich des BStFG die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die sie bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen haben, ausreichend zu unterrichten haben (vgl. statt vieler das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Im besonderen sei darauf verwiesen, daß der vom Vertreter der Bw ins Treffen geführte Erlaß nicht den von ihm behaupteten Inhalt hat, eine Tafel mit dem vom Vertreter der Bw behaupteten Inhalt nicht existiert, die Bw von der Autobahn ab-und wieder aufgefahren ist und dabei neuerlich ein Hinweiszeichen auf die Vignettenpflicht passiert hat und der Bw die (für den gegenständlichen Fall ohnehin irrelevante) Situation in Kiefersfelden unbekannt war. Die gegenteiligen Behauptungen des Vertreters der Bw wurden, sofern nicht schon durch die Bw selbst, durch die unwidersprochene Zeugenaussage des GI B widerlegt, welche auch im Einklang mit den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragenen Zusatzinformationen steht. Wenn die Bw geltend machte, sie habe vermeint, daß eine "kurze" Benutzung mautpflichtiger Strecken mautfrei sei, so ist insofern tatsächlich ein Rechtsirrtum gegeben, welcher aber aus dem erwähnten Grund unerheblich ist.

Zu dem auf eine Anwendung des § 20 VStG abzielenden, vom Vertreter der Bw angeführten Katalog von Milderungsgründen ist zu bemerken, daß es sich bei § 20 VStG, wie der Titel dieser Bestimmung schon sagt, um eine "außerordentliche" Milderung der Strafe handelt. Eine solche "außerordentliche" Milderung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn Milderungsgründe behauptet werden, die sich geradezu regelmäßig geltend machen lassen, sodaß über § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe in der Praxis unterlaufen würde. Der "Regelcharakter" des vom Vertreter der Bw angeführten Katalogs zeigt sich schon darin, daß der Vertreter der Bw diesen (bzw einen noch umfangreicheren) Katalog geradezu serienmäßig bei Berufungen nach dem BStFG ins Treffen führt. Anstelle weiterer Beispiele sei auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats vom 24.3.1998, Zl. VwSen - 150028 hingewiesen. Bereits dort hatte der unabhängige Verwaltungssenat gegenüber demselben Vertreter eines anderen Bw folgendes ausgeführt: "Die vom Bw geltend gemachten Milderungsgründe sind zwar zahlreich, fallen jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht, daß von einem Überwiegen iSd § 20 VStG gesprochen werden könnte: Die fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs.1 VStG). Die Unbesonnenheit, die verlockende Gelegenheit und die Nichtschädigung Dritter stellen normale Begleitumstände der Tatbegehung dar, denen kein erheblicher Milderungseffekt zukommen kann. Inwiefern die freiwillige Abstandnahme von weitergehenden Schadenszufügungen mildernd zum Tragen kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Wohlverhalten vor und nach der Tat ist zwar lobenswert, jedoch nicht so bedeutsam, daß, auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen, eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre." Diese Ausführungen seien dem Vertreter der Bw im Interesse der Verfahrensökonomie in künftigen Fällen noch einmal in Erinnerung gerufen. Ergänzend sei bemerkt, daß der Rechtsirrtum der Bw am Ergebnis nichts ändert. Sonstige Umstände, die nach Auffassung des Vertreters der Bw einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen könnten, hat der Vertreter der Bw nicht angeführt. Die Anwendung des § 21 VStG ist aus dem genannten gesetzlichen Grund ausgeschlossen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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