Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150059/2/Lg/Bk

Linz, 21.07.1998

VwSen-150059/2/Lg/Bk Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Juni 1998, Zl. BauR96-34-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.5.1998, Zl. BauR96-34-1998 als verspätet zurückgewiesen. 2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe ohnehin eine Mautvignette vorschriftsmäßig am Kfz angebracht gehabt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung, bei sonstiger Zurückweisung, einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die vorliegende Berufung setzt sich nicht mit dem hier gegenständlichen Bescheid auseinander. Da sie daher auch nicht erkennen läßt, inwiefern sie Tat- und Rechtsfragen des angefochtenen Bescheids bekämpft, liegt kein begründeter Berufungsantrag vor. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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