Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150062/5/Lg/Shn

Linz, 21.08.1998

VwSen-150062/5/Lg/Shn Linz, am 21. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Juni 1998, Zl. BauR96-624-1997, mit welchem der Einspruch des Berufungswerbers vom 9.3.1998 gegen die Strafverfügung vom 8.10.1997, Zl. BauR96-624-1997, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 8.10.1997 wurde der Berufungswerber (Bw) wegen eines Verstoßes gegen das BStFG 1996 bestraft. Diese Strafverfügung wurde am 18.12.1997 "niedergelegt". In Reaktion auf eine Zahlungsaufforderung vom 16.2.1998 teilten die Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben vom 9.3.1998 mit, der Bw habe erst durch die Zahlungsaufforderung von der Strafverfügung Kenntnis erlangt. Inhaltlich wird geltend gemacht, der Bw habe eine Mautvignette am Kfz - allerdings nach Angabe des Kontrollorgans an falscher Stelle - angebracht gehabt. Mit Schreiben vom 13.3.1998 an die Vertreter des Bw informierte die belangte Behörde den Bw über den Inhalt des § 17 Abs.3 ZustG iVm der Aufforderung, eine allfällige Ortsabwesenheit während der Abholfrist glaubhaft zu machen, ansonsten das als Einspruch gewertete Schreiben vom 9.3.1998 als verspätet zurückgewiesen würde. Dabei wurde eine Stellungnahmefrist bis 3.4.1998 eingeräumt. In der Stellungnahme vom 2.4.1998 wird die Kürze der eingeräumten Frist (das Schreiben der belangten Behörde langte am 30.3.1998 bei den Vertretern des Bw ein) bemängelt und auf die fehlende Akteneinsicht hingewiesen. 2. Daraufhin erließ die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid. Dieser stützt sich im wesentlichen darauf, daß in der Stellungnahme vom 2.4.1998 keine Angaben darüber enthalten waren, warum es dem Bw nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb von zwei Wochen ab der "Niederlegung" einen Einspruch zu erheben.

3. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw sei in der Zeit ab 18.12.1997 zwei Wochen im Ausland gewesen. Die Zustellung sei daher nach den Regeln des § 17 Abs.3 ZustG nicht wirksam gewesen. Auch die Zahlungsaufforderung könne nicht als Bescheid angesehen werden, welche die Einspruchsfrist auslöst. Zusätzlich wird eine Kopie des Reisepasses des Bw vorgelegt, aus der hervorgeht, daß der Bw am 7.12.1997 in Ungarn eingereist und von dort am 28.12.1997 in die Slowakei ausgereist ist. Zusätzlich wird als Zeugin die Mutter des Bw geführt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat geht mit der belangten Behörde davon aus, daß das Schreiben des Bw vom 9.3.1998 als Einspruch zu werten ist. Wäre dieser Einspruch rechtzeitig erhoben worden, wäre die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches ist nun entscheidend, ob die Zustellung am 18.12.1997 wirksam erfolgt ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Bw die Abwesenheit von der Abgabestelle iSv § 17 Abs.3 ZustG glaubhaft gemacht hätte. Er hat dies im erstbehördlichen Verfahren - trotz ausdrücklicher Aufforderung - nicht getan: Im Schreiben vom 2.4.1998 wird eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde mußte daher davon ausgehen, daß eine solche auch nicht vorlag.

Dem Bw ist es jedoch nicht verwehrt, im Berufungsverfahren Tatsachen vorzubringen, die seine Ortsabwesenheit während der Abholfrist iSd § 17 Abs.3 ZustG belegen. Da die vom Bw vorgelegten Kopien dafür sprechen, daß der Bw während der zwei Wochen nach der "Niederlegung" im Ausland aufhältig war und das Verfahren nicht weiter durch (gemessen am Verfahrensgegenstand) unverhältnismäßig intensive Recherchen durch die Rechtsmittelinstanz belastet werden soll, wird davon ausgegangen, daß der Einspruch rechtzeitig erfolgte. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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