Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150065/2/Lg/Shn

Linz, 11.08.1998

VwSen-150065/2/Lg/Shn Linz, am 11. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. Juni 1998, Zl. BauR96-118-1998/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen (§ 66 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen eines Verstoßes gegen das BStFG 1996 bestraft. Mit Fax vom 10.7.1998 erhob der Bw Berufung und kündigte eine Begründung für einen späteren Zeitpunkt an. Mit Fax vom 21.7.1998 teilte der Bw mit, daß sich die Begründung verzögern würde. Mit Schreiben vom 22.7.1998 wird um Akteneinsicht gebeten, um die Berufung sachgerecht begründen zu können.

Gemäß § 66 Abs.3 AVG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung (einschließlich der Begründung!) gilt die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG.

Wie allein schon aus der Abfolge der Schreiben des Bw (bzw seiner Vertreter) hervorgeht (das genaue Zustelldatum ist im Akt nicht ausreichend dokumentiert, liegt aber spätestens am Tag des ersten Schreibens des Bw), hat der Bw die Berufung während der Zweiwochenfrist nicht begründet. Eine Begründungsankündigung wahrt diese Frist nicht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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