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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150066/2/Lg/Shn

Linz, 20.08.1998

VwSen-150066/2/Lg/Shn Linz, am 20. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. Karl A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes Linz-Land vom 4.8.1998, Zl.BauR96-87-1998/Zo, mit welchem ein Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Gegen den Berufungswerber (Bw) wurde mit Datum vom 23.4.1998 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des BStFG 1996 verhängt. Diese Strafverfügung wurde nach zwei Zustellversuchen am 28.4.1998 hinterlegt (RSa). Ein Einspruch des Bw dagegen wurde am 26.5.1998 zur Post gegeben. Zum Vorhalt möglicher Verspätung des Einspruchs gab der Bw mit Schreiben vom 13.7.1998 an, seinen Wohnsitz damals in Burgenland gehabt zu haben und legte eine Meldebestätigung in Kopie bei (angemeldet ab 11.10.1996; weiterer Wohnsitz:). Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Als Begründung wird angegeben, die Behauptung, daß der Wohnsitz des Bw in P sei, sei eine reine Schutzbehauptung. In der Berufung gegen diesen Bescheid wird darauf hingewiesen, daß sich der Bw "während des Studiensemesters" überwiegend in P aufhalte, da er an der Universität für Bodenkultur studiere. Da damit der Bw einen plausiblen Grund für eine behauptete Ortsabwesenheit dargelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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