Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150072/2/Lg/Bk

Linz, 28.09.1998

VwSen-150072/2/Lg/Bk Linz, am 28. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6. August 1998, Zl. BauR96-842-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 22.10.1997 um 16.30 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe "die Autobahn über einen seitlichen Zubringer bei der Spedition S erreicht". Bei der Kontrolle habe sich der Bw lediglich auf der "Lkw-Ausreisespur" befunden. Innerhalb der Staatsgrenzen Österreichs habe der Bw lediglich Bundesstraßen benutzt.

Auf dem seitlichen Zubringer befinde sich kein Hinweisschild (auf die Mautpflicht), weshalb der Bw von der Mautpflicht bis zur Grenzkontrolle keine Kenntnis gehabt habe. Ein Hinweis auf die Mautpflicht fehle auch bis zur Staatsgrenze auf der Brückenmitte.

Dem Bw könne - zumal bei Berücksichtigung der Praktiken der Gebührenein-hebung für die Autobahnbenützung in anderen Ländern - kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Aus der Benützung einer "grenznahen Straße mit Autobahncharakter" könne kein "Fahrlässigkeitsverstoß" hergeleitet werden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Zunächst steht fest, daß der Bw die Autobahn - wenn auch vielleicht nur ein relativ kurzes Stück - benützt hat. Der Bw selbst bringt dies mit den Worten, er habe "die Autobahn ... erreicht" zum Ausdruck. Belegt wird dies auch durch die Beobachtung des Meldungslegers. Daß der Bw die Autobahn nur kurz benutzt hatte, - und im übrigen auf Bundesstraßen gefahren ist - ist unerheblich.

Die Unkenntnis der Rechtslage schützt den Bw vor Strafe nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht auch im Bereich des BStFG auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. statt vieler das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253 mit Vorjudikatur). Dasselbe gilt bei Fehlen eines Hinweises auf die Mautpflicht bei der Zufahrt, da sich die Strafbarkeit aus § 12 Abs.1 Z2 iVm § 1 und 7 Abs.1 BStFG ergibt und § 6 BStFG daher nur deklarative Bedeutung hat (vgl. die Erkenntnisses des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224 und vom 27.2.1998, Zl. 97/06/0232).

Sollte der Bw - rechtswidrig (§ 46 Abs.2 StVO) - die Autobahn nicht über einen durch das Hinweiszeichen "Autobahn" gekennzeichneten Zufahrtsweg erreicht haben, so wäre es nicht verwunderlich, daß dort auch ein Hinweis auf die Mautpflicht fehlte. Daraus könnte der Bw aber nichts gewinnen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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