Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300489/2/Gf/An

Linz, 21.11.2002

VwSen-300489/2/Gf/An Linz, am 21. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W W, M, E, vertreten durch RA Mag. H E, H, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Oktober 2002, Zl. Pol96-36-2000, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Oktober 2002, Zl. Pol96-36-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 27. April 2000 in seinem Lokal einen Spielapparat ohne die erforderliche Bewilligung aufgestellt gehabt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Z. 4 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 53/1999 (im Folgenden: OöSpielapparateG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 OöSpielapparateG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 30. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. November 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Behördenorgane als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass es sich bei der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit nicht um sein Lokal, sondern um seine Wohnadresse handle. Außerdem sei der Apparat noch vor der behördlichen Kontrolle entfernt worden, da dieser von einem Dritten bloß zur Probe aufgestellt gewesen sei. Schließlich sei zwischenzeitlich auch Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Rechtfertigungsaufforderung der belangten Behörde vom 27. April 2000 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. Pol96-36-2002; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 4 OöSpielapparateG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, der Spielapparate ohne die erforderliche Bewilligung aufstellt.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort nicht um sein Lokal, sondern um seine Wohnadresse handelt.

Auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt geht hervor (vgl. die Niederschrift vom 27. April 2000, Zl. Pol96-36-2000), dass die Überprüfung nicht an dem im Spruch des Straferkenntnisses genannten Ort durchgeführt wurde, sondern sich jenes Lokal vielmehr an einer anderen Adresse befindet.

Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung konnte aber die im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG notwendige Korrektur des Spruches schon von vornherein nicht mehr vorgenommen werden.

4.3. Der vorliegenden Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG bereits aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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