Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150078/2/Lg/Bk

Linz, 08.10.1998

VwSen-150078/2/Lg/Bk Linz, am 8. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau I, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.7.1998, Zl. 101/28-33-76646, mit welchem ein Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.4.1998, Zl. 101-5/28-33-76646, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

In der Berufung wird gegen den Zurückweisungsbescheid argumentiert, die Verspätung sei darauf zurückzuführen, daß die Berufungswerberin (Bw) versucht hätte, mit einer Organwalterin der belangten Behörde telefonisch in Kontakt zu treten, um die weitere Vorgangsweise zu klären. Die Organwalterin sei erst nach einer Woche erreichbar gewesen und habe außerdem, wegen Unauffindbarkeit des Aktes, gebeten, nochmals anzurufen, was, ebenfalls wegen schwerer Erreichbarkeit der Organwalterin, wiederum erst nach einigen Tagen gelungen sei. Erst im zweiten Gespräch sei die Bw aufgeklärt worden, daß die "Berufung" nur schriftlich eingebracht werden könne.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Einspruch auch mündlich - nicht jedoch fernmündlich (vgl. sinngemäß VwSlg. 2466 A/1952) - eingebracht werden hätte können (§ 49 Abs.1 VStG). Es wurde jedoch kein mündlicher Einspruch erhoben. Vielmehr erfolgte der Einspruch schriftlich und zwar mit dem im angefochtenen Bescheid bezogenen Schreiben der Bw. Dieser - schriftliche - Einspruch erfolgte jedoch, wie die Bw selbst einräumte, verspätet. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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