Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150079/13/Lg/Bk

Linz, 24.11.1998

VwSen-150079/13/Lg/Bk Linz, am 24. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31. Juli 1998, Zl. BauR96-504-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 28.7.1997 um 20.00 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird behauptet, daß nicht der Bw sondern ein Herr P der Lenker des Kfz gewesen sei. Dies könne durch weitere Zeugen bestätigt werden. Der Bw sei aufgrund einer Augenbehandlung (Atropin) gar nicht fähig gewesen, zu fahren. Überdies habe der Bw in einem rumänischen Reisebüro die Auskunft erhalten, daß die gebührenpflichtigen Autobahnen mit Schranken versehen seien.

3. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung waren der Bw und drei Zeugen (Autoinsassen) geladen aber nicht erschienen. Der Zeuge GI W legte dar, sich an den Vorfall erinnern zu können. Er habe diejenige Person angezeigt, die nach seiner eigenen Wahrnehmung der Lenker war. Diese Wahrnehmung sei bei der Annäherung des Kfz an die damalige Grenzkontrollstelle und der Vornahme der Kontrolle leicht möglich gewesen. Mit der als Lenker gesehenen Person habe er auch das Gespräch über die Entrichtung der Maut plus Zuschlag geführt, der Lenker habe aber gesagt, er könne den Zuschlag nicht bezahlen. Von einer Sehbeeinträchtigung des Lenkers sei nichts zu bemerken gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

4.2. Die Angaben des Zeugen waren schlüssig und auch nach dem persönlichen Auftreten glaubwürdig. Sie entsprachen außerdem der Aktenlage und der in solchen Fällen gegebenen Situationslogik. Überdies sagte der Zeuge unter Wahrheitspflicht aus und unterliegt er einer verschärften Sanktion bei Falschaussage. Daher geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Bw der Lenker war. Im übrigen ist der Sachverhalt unstrittig. Insofern der Bw auf eine Rechtsunkenntnis anspielt, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch im Bereich des BStFG auch für den ausländischen Kraftfahrer die Pflicht besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl statt vieler das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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