Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150080/2/Lg/Bk

Linz, 30.10.1998

VwSen-150080/2/Lg/Bk Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6. Februar 1998, Zl. BauR96-301-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 31.5.1997 um 01:40 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird im wesentlichen geltend gemacht, daß Verjährung eingetreten sei und daß nicht ordnungsgemäß auf Hinweisschildern auf die Mautpflicht hingewiesen wurde. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Dem Einwand der Verjährung ist entgegenzuhalten, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten (§ 31 Abs.2 VStG) eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (Strafverfügung vom 17.6.1997) und zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Straferkenntnisses auch die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist (§ 31 Abs.3 VStG) noch nicht abgelaufen war.

Dem Hinweis auf eine (angeblich) mangelhafte Beschilderung durch Hinweistafeln auf die Mautpflicht ist entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften auch im Bereich des BStFG, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.1997, Zlen. 97/06/0253, 97/06/0224, 97/06/0242, jeweils mit Vorjudikatur und vom 27.2.1998, Zl. 97/06/0232). Dasselbe gilt bei Fehlen eines Hinweises auf die Mautpflicht, da sich die Strafbarkeit aus § 12 Abs.1 Z2 iVm §§ 1 und 7 Abs.1 BStFG ergibt und § 6 BStFG daher nur deklarative Bedeutung hat (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224 und vom 27.2.1998, Zl. 97/06/0232). Da der Sachverhalt im übrigen unstrittig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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