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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150084/2/Lg/Bk

Linz, 10.11.1998

VwSen-150084/2/Lg/Bk Linz, am 10. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. H gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. August 1998, Zl. BauR96-13-1998/Zo, mit welchem ein Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Einspruch wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Nach der Aktenlage wurde die gegenständliche Strafverfügung (betreffend eine Übertretung nach dem BStFG) am 1.4.1998 ordnungsgemäß hinterlegt. Der Einspruch wurde erst am 24.4.1998 zur Post gegeben.

Die Berufung geht auf die hier gegenständliche Frage der Verspätung nicht ein. Überdies liegt dem Akt eine Stellungnahme des Berufungswerbers (Schreiben vom 3.6.1998) bei, in welchem die Verspätung eingeräumt wird. Wenn dort darauf verwiesen wird, daß der Berufungswerber in der Osterwoche ortsabwesend war, so tut er damit nicht dar, daß ihn dies in rechtlich relevantem Sinn an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung gehindert hätte. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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