Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150092/2/Kei/La

Linz, 20.04.2000

VwSen-150092/2/Kei/La Linz, am 20. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Bernd Ottmar S, B/A, M, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Jänner 1999, Zl. BauR96-114-1998, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes (BStFG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z 1 und 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sehr geehrter Herr S!

Sie haben es als Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen W zu verantworten, daß Sie am 4.11.1998 um 13.30 Uhr die mautpflichtige I A bis zum Parkplatz der Raststation A, Bezirk G, O, benützt haben, ohne eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben.

Sie haben dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996, BGBl 1996/201 idF BGBl I 1997/113" übertreten, weshalb er " gemäß § 12 Abs 1 Z2 BStFG 1996" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Februar 1999, Zl. BauR96-114-1998, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw brachte im Wesentlichen vor, dass er die gegenständliche Fahrt mit seinem Personenkraftwagen unternommen hätte wegen einer Tätigkeit als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (Vornahme von strafprozessualen Maßnahmen in einem Steuerstrafverfahren in Wien). Er legte Unterlagen vor um dies zu untermauern.

Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht erwiesen, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang mit seinem Personenkraftwagen nicht für eine deutsche Justizbehörde tätig geworden ist (siehe die auf Grund des § 7 Abs.10 BStFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, erlassene Bestimmung des § 1 Z4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 697/1996 idFd Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II 360/1997 - durch diese Bestimmung wurden von der Mautpflicht ausgenommen u.a. Fahrzeuge ausländischer Justizbehörden) und es ist das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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