Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300494/2/Gf/An

Linz, 28.11.2002

VwSen-300494/2/Gf/An Linz, am 28. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E W, R, P, vertreten durch die RAe Dr. A F u.a., L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 5. November 2002, Zl. Pol96-46-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch zwischen die Worte "Hundehalter" und "unterlassen" die Wendung "zu vertreten, dass sich Ihr Hund losreißen und einer Schafherde hinterherlaufen konnte; dadurch haben Sie es" einzufügen ist und es statt "§ 19 Abs. 1 Ziff. 6 Oö. Polizeistrafgesetz" nunmehr "§ 19 Abs. 1 Z. 6 OöTierSchG" zu heißen hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2,50 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 5. November 2002, Zl. Pol96-46-2001, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 36,34 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie am 10. Mai 2001 anlässlich eines Spazierganges ihren Hund nicht so beaufsichtigt habe, dass eine Gefährdung oder Verletzung anderer Tiere habe vermieden werden können; dadurch habe sie eine Übertretung des § 8 Abs. 2 des Oö. Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 118/1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2001 (im folgenden: OöTierSchG), begangen, weshalb sie gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 OöTierSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 6. November 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. November 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Zeugenwahrnehmungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin auch nach dem gegenständlichen Vorfall ihre Hunde immer wieder frei umherlaufen ließ und dies auch zu entsprechenden Anzeigen geführt habe, als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass sie eine Tierliebhaberin sei, die den Hund aus dem Tierheim zu sich nach Hause geholt habe. Dieser sei absolut gutmütig, laufe aber immer wieder anderen Tieren nach, was sie jedoch damals noch nicht gewusst habe. Seit diesem Vorfall habe sie den Hund nicht mehr frei umherlaufen lassen, sondern er dürfe sich nur mehr im eingezäunten Garten aufhalten. Verletzt habe er andere Tiere hingegen noch nie; Entsprechendes habe durch Zeugenaussagen auch nicht bestätigt werden können.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Korrektur des Spruches und Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Steyr-Land zu Zl. Pol96-46-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Z. 6 OöTierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der ein Heim- oder Wildtier hält oder betreut, ohne dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung oder Verletzung anderer Tiere vermieden wird bzw. dass diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.

4.2. Im vorliegenden Fall gesteht die Beschwerdeführerin selbst zu, dass ihr Hund - wenn auch bloß in spielerischer Absicht - anderen Tieren nachgelaufen ist und diese dadurch in Angst versetzt hat.

Als Besitzerin dieses Hundes hat sie aber schon dadurch den Tatbestand des § 8 Abs. 2 OöTierSchG erfüllt.

4.3. Dass es nicht bloß ein Versehen, sondern jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit darstellt, wenn ein Hundebesitzer sein Tier im Zuge eines an einem Schafgatter vorbeiführenden Spazierganges von der Leine lässt - einerlei, in welcher Form dieses dann tatsächlich die Schafe beeinträchtigt -, bedarf keiner weiteren Begründung.

Die Rechtsmittelwerberin hat sohin grob fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt; ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Im Zuge der Strafbemessung können bloße "Anzeigen bei der Gemeinde oder bei der Gendarmerie wegen ähnlicher Vorfälle" nicht als ein Erschwerungsgrund gewertet werden.

Dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Stunden festzusetzen.

4.5. Insoweit war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch zwischen die Worte "Hundehalter" und "unterlassen" die Wendung "zu vertreten, dass sich Ihr Hund losreißen und einer Schafherde hinterherlaufen konnte; dadurch haben Sie es" einzufügen ist und es statt "§ 19 Abs. 1 Ziff. 6 Oö. Polizeistrafgesetz" nunmehr "§ 19 Abs. 1 Z. 6 OöTierSchG" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 2,50 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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