Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150101/2/Lg/Bk

Linz, 18.06.1999

VwSen-150101/2/Lg/Bk Linz, am 18. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn I gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 11. März 1999, Zl. BauR96-13-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 4.1.1998 um 7.20 Uhr das Kfz Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine direkt angebrachte Mautvignette war, sondern die Mautvignette mit einem Klebeband an der Windschutzscheibe aufgeklebt war, welche nach Bedarf in verschiedenen Kraftfahrzeugen verwendet werden konnte, und somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Mautvignette sei wegen einer Beschädigung der Windschutzscheibe nur mit einem Tesastreifen provisorisch angebracht gewesen. Die Windschutzscheibe sei später auszutauschen gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Wie oben dargelegt, ist gemäß § 7 Abs.1 2. Satz BStFG die Maut durch Anbringung der Vignette am Fahrzeug zu entrichten. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Die Anbringung hat in jedem Falle auf die dafür vorgesehene Weise zu erfolgen. Da der Bw dies nicht getan hat, besteht der ihm gegenüber erhobene Tatvorwurf zu Recht. Die eventuelle Unkenntnis der gegenständlichen Rechtsvorschriften wäre dem Bw als Verschulden anzulasten (vgl. die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zur Strafhöhe ist zu bemerken, daß eine Anwendung des § 20 VStG infolge des erheblichen Überwiegens von Milderungsgründen nicht in Betracht kommt. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 12 Abs.6 BStFG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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