Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150104/2/Kei/La

Linz, 29.10.1999

VwSen-150104/2/Kei/La Linz, am 29. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. Raimund R, I, W, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Mai 1999, Zl. VerkR96-7520-1998, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z.2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz BGBl.Nr. 201/1996 idgF (=BStFG)" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 12 Abs.1 Z.2 BStFG".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruchpunkt 1. des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 2.10.1998 gegen 22.00 Uhr den Pkw SLauf der W in Richtung S gelenkt, wobei im Zuge einer Verkehrskontrolle auf dem Parkplatz L, Höhe Strkm 212,0, festgestellt wurde, dass Sie als Lenker des oa. Pkw die für diese Straßenstrecke erforderliche zeitabhängige Maut nicht entrichteten, da am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war".

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 7 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs.1 Ziff.2 BStFG 1997 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß §12 Abs.1 Ziff.2 BStFG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Hiermit bringe ich über die Verwaltungsstraferkenntnis wie oben, die Berufung ein, und beantrage, sie aufzuheben oder wesentlich zu mildern.

Ich habe die Mautgebühr für mein KFZ alleine entrichtet; und ersuche diese Tatsache als Milderungsgrund anzuerkennen.

Beweis: Vignetten-Rechnung.

Der Vignetten-Verkäufer, das Postamt G, hat auf die Vignetten-Rechnung deutlich die Vignetten-Nummer und (meinen Namen) geschrieben; sodaß die Vignette nur für mein KFZ, verwendet werden hat können, denn ich habe nur eine KFZ-Zulassung besessen.

Ich besitze auch den Taxischein für die Stadt W, und habe als Student in den Jahren 1988 und 89 einschlägige Erfahrung als Taxichaffeur gesammelt; und ersuche diese Tatsache afls. als Milderungsgrund anzuerkennen.

Beweis: Taxischein (beim Verkehrsamt W)."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juni 1999, Zl. VerkR96-7520-1998 VerkR96-8895-1998, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z.2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruchpunktes 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es erübrigt sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorgelegen sind. Eine Anwendung des § 21 VStG und ein Absehen von der Strafe war schon deshalb nicht möglich, weil wegen einer Bestimmung im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar war. Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum