Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300495/2/Gf/An

Linz, 29.11.2002

VwSen-300495/2/Gf/An Linz, am 29. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S R, L, L, vertreten durch RA Dr. J R, W, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. September 2002, Zl. 101-5/1-330118433, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. September 2002, Zl. 101-5/1-330118433, wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b des Oö. Polizeistrafgesetzes (unsachgemäße Beaufsichtigung ihres Hundes) eine Geldstrafe von 54,50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.

1.2. Gegen dieses ihr am 8. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Oktober 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Einspruch der Beschwerdeführerin lediglich gegen die Höhe der mit der Strafverfügung vom 19. Dezember 2000 verhängten Geldstrafe (1.500 Euro) gerichtet gewesen sei.

Unter Bedachtnahme auf die bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die Strafe herabzusetzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass sowohl das dem angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangene Verfahren als auch dessen Spruch mit Fehlern behaftet sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. Zl. 101-5/1-330118433; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979 i.d.F. 93/1996 (im Folgenden: OöPolStG) begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, der als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

4.2. Im vorliegenden Fall war der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 2001 - entgegen der verfehlten Annahme der belangten Behörde - keineswegs bloß gegen die Strafhöhe gerichtet; vielmehr hat diese jegliches Verschulden bestritten.

Dieser Umstand bewirkt, dass der Spruch der bekämpften Strafverfügung in der Folge nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, sodass sich die gegenständliche Beschwerde tatsächlich als eine "volle" Berufung darstellt.

Davon ausgehend kommt dem Einwand der Rechtsmittelwerberin, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügt, auch Berechtigung zu; dies schon deshalb, weil er nicht nur keinen ausreichend konkretisierten, sondern überhaupt keinen eigenständigen Tatvorwurf enthält.

4.3. Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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