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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150105/13/Kei/La

Linz, 30.06.2000

VwSen-150105/13/Kei/La Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F M, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. M S, H 22, N/W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 1999, Zl. BauR96-135-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z 1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 11.12.1998 mit dem PKW VW Polo (Kombi), Kennzeichen BR-, die A W Autobahn benützt, indem Sie diesen Wagen um 15.35 Uhr auf dem Großparkplatz L, Strkm 259,1, Richtungsfahrbahn W, Gemeinde I, Bezirk V, O, geparkt hatten und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996, benutzt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 12 Abs.1 Z.2 in Verbindung mit § 1 Abs.2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201, i.d.g.F., und der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996" übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs.1 Z.2 leg.cit. in Verbindung mit § 20 VStG. 1991" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juni 1999, Zl. BauR96-135-1998, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat ua vorgebracht: Er hätte am 11. Dezember 1998 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BR- nicht benutzt. Das Fahrzeug hätte seine Lebensgefährtin E M, T 5, M, benutzt, da sie ein Seminar des Steuerberaters Mag. S in der Raststätte M-L besucht hätte. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde durch den Bw vorgelegt.

Eine Anfrage bei der Firma S Partner Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. durch das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ergab, dass E M am erwähnten Seminar teilgenommen hat und dass daran nicht (auch) der Bw teilgenommen hat.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die beiden Gendarmeriebediensteten Bezirksinspektor G W und Gruppeninspektor W Z, die die Amtshandlung, die zur gegenständlichen Anzeige geführt hat, durchgeführt haben, im Rahmen dieser Amtshandlung keine Person, "die zum gegenständlichen Personenkraftwagen gehört hat", wahrgenommen haben.

Vor diesem Hintergrund ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang Lenker gewesen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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