Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150106/5/Lg/Rd

Linz, 23.08.2000

VwSen-150106/5/Lg/Rd Linz, am 23. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. August 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9. Juni 1999, BauR96-10-8-1999/Nif, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG) BGBl.Nr. 201/1996 idgF zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 S (entspricht 145,35 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigen sich auf 200 S (entspricht 14,53 €). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9. Juni 1999, BauR96-10-8-1999/Nif, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 26. Februar 1999 um 16.10 Uhr den KKW, Lancia 840 AE, mit amtlichem Kennzeichen , auf der A7 Mühlkreisautobahn in Linz, Richtungsfahrbahn Nord, Ausfahrt Leonfeldner Straße, gelenkt und somit eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahnen) benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, dh. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung, entrichtet zu haben, da eine derartige Mautvignette an dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht angebracht gewesen sei.

2. In der Berufung wird örtliche Unzuständigkeit der BH Urfahr-Umgebung behauptet und in der Folge eingewendet, dass der Hinweis gemäß § 6 BStFG bei der Auffahrt Prinz-Eugen-Straße auf die A7 nicht ordnungsgemäß (arg."rechtzeitig", dh ein Umkehren ermöglichend) angebracht gewesen sei. Im Übrigen würde es am Verschulden fehlen, weil dem Berufungswerber erst im Zuge der Kontrolle bewusst geworden sei, dass der Leihwagen (einer Reparaturwerkstätte) nicht mit einer Mautvignette versehen war und er üblicherweise einen Dienstwagen mit Mautvignette zur Verfügung hätte. Bei einem Leihwagen eines professionellen Vermieters könne man ohne Verschulden davon ausgehen, dass das Fahrzeug mit einer Vignette versehen ist. Es sei daher nicht einmal Fahrlässigkeit gegeben. Alternativ wird vorgebracht, in Anbetracht des geringfügigen Verschuldens und der Unbedeutendheit der Tatfolgen sei § 21 Abs.1VStG anzuwenden.

Es werden folgende Anträge gestellt:

1) Es möge ein Lokalaugenschein durchgeführt werden, um festzustellen, wo und wie der Hinweis auf die Vignettenpflicht angebracht ist.

2) Herr W möge einvernommen werden, damit die strittigen bzw fehlenden Sachverhaltselemente und insbesondere die Verschuldensfrage geklärt werden kann.

3) Die Exekutivbeamten, die den Berufungswerber angehalten haben, mögen als Zeugen einvernommen werden, damit geklärt werden kann, wo der Berufungswerber auf die A7 aufgefahren und wo er abgefahren ist.

4) Es möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden, bei der auf der Auffahrt Prinz-Eugen-Straße auf die A7 ein Ortsaugenschein zur Klärung der Beschilderung gemäß § 6 BStFG abgehalten werden möge.

5) Die Behörde II. Instanz möge das Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren einstellen.

6) In eventu möge die Behörde II. Instanz von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG absehen.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wies der Vertreter des Berufungswerbers darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Ersatzfahrzeug für das Firmenfahrzeug gehandelt habe. Unter großem geschäftlichen Zeitdruck habe sich der Berufungswerber mit dem Ersatzfahrzeug von der Reparaturwerkstatt (dem Verleihunternehmen) zu einem Linzer Bahnhof begeben müssen, wobei er den kürzesten Weg über die Stadtautobahn gewählt habe. Da er gewohnt sei, dass seine Firmenfahrzeuge mit Mautvignetten versehen sind und er außerdem von der Selbstverständlichkeit ausgegangen sei, dass ein von einem Professionisten im Stadtgebiet verliehenes Fahrzeug zur Benutzung eines kurzen Stücks der Stadtautobahn tauglich, dh mit einer Mautvignette versehen ist und ihm im Trubel der Geschäfte keine Zeit zur Überlegung geblieben sei, habe er in der sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit der Frage der Mautvignette keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Gemäß Abs.6 ist § 21 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

4.2. Der Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist die im Akt befindliche Abtretung gemäß § 29a mit Schreiben des Magistrats Linz entgegenzuhalten. Dem Argument eines unzureichenden Hinweises auf die Mautpflicht ist entgegenzuhalten, dass sich die Straffreiheit aus § 12 Abs.1 Z2 iVm §§ 1 und 7 Abs.1 BStFG und § 6 BStFG daher nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224 und vom 27.2.1998, Zl. 97/06/0232). Daher muss sich der Kraftfahrer selbst bei Fehlen eines Hinweises auf die Mautpflicht des Bestehens der Mautpflicht auf mautpflichtigen Strecken bewusst sein.

Daraus folgt, dass die Einwendungen betreffend eine unzureichende Beschilderung hinsichtlich der Mautpflicht für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung sind und den damit verbundenen Beweisanträgen nicht stattzugeben war.

Was das Verschulden unter dem Aspekt der Verwendung eines Leihwagens betrifft, so ist festzuhalten, dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, sich vor Befahren der mautpflichtigen Strecke zu vergewissern, ob eine Mautvignette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht ist. Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des Berufungswerbers (was die damit verbundenen Beweisanträge überflüssig macht) ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber fahrlässig gehandelt hat, indem er die angesprochene Sorgfaltspflicht verletzte und zwar unabhängig davon, ob der Verleiher verpflichtet gewesen wäre, den Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass keine Vignette angebracht ist.

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe vorliegen - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, so sind als mildernd die Unbescholtenheit sowie das Geständnis der entscheidungserheblichen Tatsachen sowie der Umstand zu werten, dass der Berufungswerber auf die ausnahmsweise Verwendung eines fremden Kfz angewiesen war, von dem er, da es von einem professionellen Vermieter stammte, annahm, dass es rechtlich auch für die Benutzung der Stadtautobahn geeignet war, wobei diese ausnahmsweise Verwendung des fremden Kraftfahrzeuges erst kurz vor der Betretung begonnen wurde. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Anwendung des § 20 VStG vertretbar und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden angemessen. Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 12 Abs.6 leg.cit.), wobei anzumerken ist, dass die Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung ohnehin nicht vorlägen, da die Tat nicht entsprechend weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 27.02.2001, Zl.: B 1651/00-3

 

 

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