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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150107/2/Kei/La

Linz, 14.08.2000

VwSen-150107/2/Kei/La Linz, am 14. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. H M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B S und Mag. H M, M 10, St. F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Mai 1999, Zl. 101-5/28-330086568, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "unterliegen" wird gesetzt "unterliegt", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" und die Strafsanktionsnorm lautet: "§ 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht 43,60 €), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Der Beschuldigte, Herr Mag. H M, geb. 1962, whft. F 52, L, hat als Lenker des PKW Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen L-, am 21.11.1998, 14.00 Uhr, eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahn), nämlich die A, StrKm 15,500, Rfb. Süd, benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem an dem von ihm gelenkten Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war, obwohl gemäß § 7 Abs.1 BStFG die Benützung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) - solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird - einer zeitabhängigen Maut, welche vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist, unterliegen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 12 Abs.1 Z.2 iVm § 7 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201/1996 (Art. 20 Strukturanpassungsgesetz 1996) i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs.1 letzter Halbsart BStFG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Die von der Behörde angenommene Verwaltungsübertretung wurde auf der M, Km 15,5, Richtungsfahrbahn Süd, und sohin außerhalb des Gemeindegebietes von L begangen. Gemäß § 27 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung gesetzt wurde. Gegenständlich wäre daher zur Verfolgung der angeblichen und im übrigen bestrittenen Verwaltungsübertretung die Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung zuständig gewesen. Das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz verletzt daher den Berufungswerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter. Im übrigen sind gegenständlich die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens auf den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz im Sinn des § 29a VStG nicht gegeben. Die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat weder zu einer wesentlichen Vereinfachung noch zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt.

Die allenfalls "verletzte Verwaltungsvorschrift" würde richtig lauten "§ 7 Abs. 1 2. Satz iVm § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG". Dies deshalb, da die Gebotsnormen des § 1 Abs. 1 1. Satz und § 7 Abs. 1 2. Satz BStFG durch die Strafnorm des § 12 Abs. 1 BStFG präzisiert werden und folglich nur aus der Zusammenschau beider Vorschriften der Verwaltungsstraftatbestand abgeleitet werden kann.

Im Straferkenntnis wird dem Berufungswerber weiters vorgeworfen, er habe die Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut auf einer mautpflichtigen Bundesstraße A (Bundesautobahn), nämlich der A , "StrKm 15,500", verletzt. Da der Berufungswerber jedoch die M auf einer längeren Strecke befahren hat, ist mit dieser Angabe ausschließlich des Streckenkilometer 15,500 der Tatort nicht ausreichend bezeichnet, insbesondere nicht dahingehend, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungswerber für die gegenständliche Fahrt nicht noch ein zweites Mal bestraft werden kann.

Die Erstbehörde hat sich weiters nicht mit der vom Berufungswerber angezogenen Verfassungswidrigkeit der gegenständlich zur Anwendung gelangenden Bestimmungen bzw. der gesetzlich normierten Verpflichtung zur Anbringung einer Mautvignette auseinandergesetzt.

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt und auch im Straferkenntnis von der Erstbehörde entsprechend festgestellt, hat der Berufungswerber zu Jahresbeginn 1998 als Zulassungsbesitzer des PKW VW Golf Cabrio, pol. Kz. L-, die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Vignette für das gesamte Kalenderjahr 1998 entrichtet. In der Folge kam es zur Anschaffung des nunmehrigen PKW Alfa Romeo, ausgestattet ebenfalls mit dem pol. Kz. L-, womit dieser PKW somit ein Nachfolgefahrzeug des seinerzeitigen VW Golf Cabrio, für welchen die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden war, darstellt.

Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber ohnedies im Sinn der Bestimmung des § 7 Abs. 1 2. Satz BStFG seiner Verpflichtung zur Mautentrichtung "durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug" nachgekommen ist. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 2. Satz BStFG stellt nämlich keinesfalls klar, an welchem Fahrzeug die Mautvignette anzubringen ist und schließt insbesondere nicht aus, dass durch Anbringen der Mautvignette am Vorgängerfahrzeug der Mautpflicht nicht ohnedies entsprochen werden würde.

Der Berufungswerber stellt daher den Antrag:

Die Berufungsbehörde möge der gegenständlichen Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.05.1999, GZ. 101-5/28-330086568, als rechtswidrig aufheben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 1999, Zl. 101-5/28-330086568, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 21. November 1998 um ca. 14.00 Uhr lenkte der Bw den PKW Alfa Romeo, Kennzeichen L-, auf der Richtungsfahrbahn Süd der A Richtung L.

Eine gültige Mautvignette war nicht am Fahrzeug angebracht. Das wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle, die bei Strkm 15,500 durch die beiden Gendarmeriebediensteten Bezirksinspektor H und Revierinspektor F durchgeführt wurde, festgestellt. Der gegenständliche Bereich befand sich im Gemeindegebiet von L und für die Benützung dieses Bereiches war eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates kennt die gegenständliche Örtlichkeit (A, Rfb. Süd, Strkm 15,500) und diesem Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist bekannt, dass diese Örtlichkeit im Gebiet der Gemeinde Linz gelegen gewesen ist.

Zur Entscheidung in erster Instanz war der Bürgermeister von Linz zuständig (s. § 27 Abs.1 VStG und § 12 Abs.1 BStFG).

Zum Vorbringen des Bw, dass "die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens auf den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz im Sinn des § 29a VStG nicht gegeben" gewesen seien, wird bemerkt: Es liegt keine Abtretung iSd § 29a VStG vor. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 1998 wurde die Anzeige dem Magistrat Linz "gem. § 26 VStG." übermittelt.

Der Bw brachte vor, dass für das Kraftfahrzeug, das der Bw vor dem gegenständlichen Kraftfahrzeug hatte, die zeitabhängige Maut für das Jahr 1998 durch Anbringung der Vignette entrichtet worden sei und dass dadurch auch für das gegenständliche Kraftfahrzeug ("Nachfolgefahrzeug") die Maut entrichtet worden sei. Dazu wird bemerkt: Im gegenständlichen Zusammenhang ist von Relevanz, dass am gegenständlichen Kraftfahrzeug kein Mautpickerl angebracht war (dies wurde durch den Bw nicht bestritten). Auch wenn es zutrifft, dass das Mautpickerl am früheren Kraftfahrzeug angebracht war, ist es möglich, dass dieses Mautpickerl weiterhin an diesem Kraftfahrzeug angebracht war und durch den jeweiligen Lenker im Jahr 1998 verwendet worden ist. Ein Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt nicht vor. Der Tatort wurde ausreichend bzw. ordnungsgemäß bezeichnet.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 BStFG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es erübrigt sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorgelegen sind. Eine Anwendung des § 21 VStG und ein Absehen von der Strafe war schon deshalb nicht möglich, weil wegen einer Bestimmung im BStFG die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar war. Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, d.s. 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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