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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150108/2/Kei/La

Linz, 29.10.1999

VwSen-150108/2/Kei/La Linz, am 29. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Helmut R, W, S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 28. Juli 1999, Zl. VerkR-925/98, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "§ 7 Abs.1" wird gesetzt "§7 Abs.1 zweiter Satz" und statt "BGBl. 63/1996" wird gesetzt "BGBl.Nr. 201/1996 in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben es als Lenker des Spezialkraftfahrzeuges der Marke Mercedes Benz D, mit dem behördlichen Kennzeichen LL, zu vertreten, daß Sie am 18.9.1998 um 9.30 Uhr oa. Kraftfahrzeug auf der M (welche eine mautpflichtige Bundesstraße ist) aus Richtung L kommend, im Gemeindegebiet von E (Bezirk U), in Richtung F lenkten ohne daß Sie die hiefür erforderliche zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet hatten.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzie-rungsgesetzes 1996 dar."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 7 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs.1 Ziff.2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, BGBl. 63/1996" übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs.1 Ziff.2 leg.cit." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (wörtliche Wiedergabe):

"Ich berufe gg. das Straferkenntnis d. Mag. Steyr v. 28.7.1999, Zl.: VerkR-925/98, und begründe dies wie folgt:

Ich habe ggst. KFZ nur auf Aufforderung meines damaligen Chefs benützt. Es war eigentlich ein anderes KFZ für mich vorgesehen aber im letzten Augenblick sagte er ich solle das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen LL benützen.

Da alles sehr schnell ging habe ich nicht darauf geachtet, ob eine Vignette angebracht ist.

Ich ersuche daher, das Strafverfahren einzustellen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Steyr vom 10. August 1999, Zl. VerkR-925/98, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz i.V.m. § 12 Abs.1 Ziffer 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es erübrigt sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorgelegen sind. Eine Anwendung des § 21 VStG und ein Absehen von der Strafe war schon deshalb nicht möglich, weil wegen einer Bestimmung im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar war. Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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