Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150115/12/Kei/La

Linz, 23.06.2000

VwSen-150115/12/Kei/La Linz, am 23. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dl T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, M 7/3, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Februar 1999, Zl. BauR96-708-1997, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "§ 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996" wird gesetzt "§ 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996", statt "(gültige)" wird gesetzt "gültige", der Passus "(am Fahrzeug war lediglich eine Vignette für die 29. Woche angebracht)" wird gestrichen, die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht 43,60 €), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie lenkten am 04.09.1997 um 13.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FD (D) auf der A I Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetzs 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang S, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle etwa bei ABKm 75,4 festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine (gültige) Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben (am Fahrzeug war lediglich eine Vignette für die 29. Woche angebracht)." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 12 Abs.1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996." übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs.1 BStFG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. November 1999, Zl. BauR96-708-1997, Einsicht genommen und am 7. Juni 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 BStFG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es erübrigt sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorgelegen sind. Eine Anwendung des § 21 VStG und ein Absehen von der Strafe war schon deshalb nicht möglich, weil wegen einer Bestimmung im BStFG die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar war. Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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