Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150116/2/Kei/La

Linz, 18.02.2000

VwSen-150116/2/Kei/La Linz, am 18. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Hubert Michael M, vertreten durch die Rechtsanwälte Walter G, Thomas K und Ines M, D 6/III, I, BRD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Jänner 2000, Zl. BauR96-25-1999, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 24 und § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 12.9.1999, wie anläßlich einer Zollkontrolle um 9.20 Uhr auf der B, Strkm 19, durch ein Organ der Zollwachabteilung R/M festgesellt wurde, auf der A und A, von I kommend in Richtung G, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen I (D) gelenkt, ohne eine gültige Mautvignette, das heißt eine Bescheinigung für die zeitabhängige Maut, für mautpflichtige Bundesstraßen ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe des PKW´s angebracht zu haben." Der Berufungswerber habe dadurch "§ 7 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201/1996 i.d.g.F. in Verbindung mit Punkt 8 der Mautordnung" übertreten, weshalb er "gemäß § 13 Abs.1 BStFG 1996" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"I, den 26.01.2000

In Sachen

M Hubert wegen Vowi

-Az.: BauR96-25-1999-NG-Üb -

legen wir hiermit gegen den Bescheid vom 14.01.2000, zugestellt am 24.01.2000

Berufung

ein.

Wir beantragen die Straferkenntnis aufzuheben und den Angeschuldigten freizusprechen."

Unterschrift

"Rechtsanwalt".

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Jänner 2000, Zl. BauR96-25-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.

Gemäß § 66 Abs.4 erster Satz AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag S 512, Z10).

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist der Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - "ausgenommen bei mündlicher Berufung" vorhanden. Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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