Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150119/2/Lg/Bk

Linz, 24.10.2000

VwSen-150119/2/Lg/Bk Linz, am 24. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. März 2000, Zl. BauR96-43-2000, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt zu ändern:

"Sie haben als Lenkerin am 1.2.2000 den Pkw Kombi mit dem Kennzeichen , welcher um 16.20 Uhr auf dem zur Autobahn gehörenden Parkplatz Loibichl, Strkm 259,2, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, geparkt war eine zeitabhängig bemautete Bundesstraße benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben." Als gesetzliche Grundlage ist § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201 idF BGBl. I Nr. 107/1999 zu zitieren.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 S (entspricht  21,80 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl. I Nr. 107/1999.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie am 1.2.2000 mit dem Pkw Kombi mit dem Kennzeichen die A1 West Autobahn benützt habe, da dieser Wagen um 16.20 Uhr auf dem zur West Autobahn gehörenden Parkplatz Loibichl, Strkm 259,2, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, geparkt war und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird eingewendet, dass die Bw über die B 154 zum gegenständlichen Parkplatz zugefahren sei. Ferner habe sie eine Mautvignette im Auto mitgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

3.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Strittig sind lediglich zwei Rechtsfragen.

Wenn die Bw meint, nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben, weil sie ja über eine Bundesstraße zum Autobahnparkplatz zugefahren sei, so geht sie offenbar von dem Vorverständnis aus, dass der Autobahnparkplatz nicht Teil der Autobahn und somit nicht mautpflichtig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 3 Bundesstraßengesetz Parkflächen als Bestandteil der Bundesstraßen gelten, mithin der gegenständliche Parkplatz als Teil der (mautpflichtigen) Autobahn A1 anzusehen ist.

Dem Vorbringen, dass die Bw die Mautvignette ohnehin mitgeführt hätte, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 7 Abs.1 BStFG die Maut durch Anbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung zu entrichten ist.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe durch Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 12 Stunden erscheint auch bei einer Strafobergrenze von 30.000 S nicht überhöht. Für eine weitere Herabsetzung der Strafen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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