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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150120/2/Kei/La

Linz, 30.05.2000

VwSen-150120/2/Kei/La Linz, am 30. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H von W, S, P, BRD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2000, Zl. BauR96-124-1998/Rei, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungs-gesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996, idFd BGBl. I Nr. 113/1997" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996 idFd BGBl. I Nr. 107/1999".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S (entspricht 21,80 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben als Lenker des PKW´s mit dem polizeilichen Kennzeichen D (D) am 02. April 1998 gegen 23.00 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A (W) auf dem Parkplatz der Raststätte A Süd (R), der gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei Kilometer 171.000, im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung W benützt, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 7 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs.1 Z.2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996 i.d.g.F." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Wie in einem früheren Schreiben bereits ausgeführt wurde das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen B lediglich nach Zufahrt über eine vignettenfreie Straße auf dem Parkplatz der Raststätte R - A - in der Nacht vom 2. auf den 3. April abgestellt.

Am 3.4. wurde an der Tankstelle neben der Raststätte ohne Aufforderung durch die Polizei eine Wochenvignette mit der Nr. 58505769 eingelöst und an dem Fahrzeug angebracht. Beweis: die Vignette befindet sich noch heute an der Windschutzscheibe des bez. Fahrzeugs.

Weiterhin heißt es in Ihrer Straferkenntnis, dass nach § 12 Abs.3 VStG bei Zahlung einer Vignette am Ort nach Betreten dieser Tatbestand straflos bleibt.-

Das Auto mit der aufgeklebten Vignette wurde noch im Frühjahr 1998, auf Anforderung, der Bezirkshauptmannschaft in Linz vorgeführt. Nach Besichtigung mit schriftlichem Vermerk der Vignette durch den zuständigen Beamten wurde der Fall durch den Beamten als erledigt angesehen. Es ist unverständlich, dass diese Angelegenheit nunmehr nach über 1 1/2 Jahren abermals aufgegriffen wird. Das Wort eines Beamten Ihrer Behörde hat in einem solchen Fall durchaus Rechtsbestand. Zuletzt möchten wir noch darauf hinweisen, dass es sich bei dem betroffenen Fahrzeug um einen Dienstwagen eines deutschen Handelspartners mit Österreich handelt und dieser Wagen über die Jahre periodisch in Österreich eingesetzt wurde. Bei Nutzung der Mautstrecken wurden nachweislich immer Mautgebühren entrichtet."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2000, Zl. BauR96-124-1998/Rei, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das BStFG in der Fassung des BGBl. I Nr. 107/1999, das zur Zeit der Fällung des gegenständlichen Straferkenntnisses galt, ist für den Bw günstiger als das BStFG in der Fassung, die zur Zeit der dem Bw vorgeworfenen Tat galt. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere darauf, dass durch das BGBl. I Nr. 107/1999 im Hinblick auf eine Übertretung wegen einer nicht ordnungsgemäß entrichteten zeitabhängigen Maut die Bestimmung des § 21 VStG anwendbar war und die Obergrenze des Strafrahmens für die Geldstrafe niedriger war (Unterschied zu dem zur Zeit der dem Bw vorgeworfenen Tat geltenden Recht). Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, Seite 746, hingewiesen.

Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs.2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat ... Daraus folgt, dass in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift iSd " 44a lit.b VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit.c VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist.

Der objektive Tatbestand des § 7 Abs.1 zweiter Satz iVm § 12 Abs.1 Z2 BStFG idFd BGBl. I Nr. 113/1997 im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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