Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150123/2/Lg/Bk

Linz, 27.07.2000

VwSen-150123/2/Lg/Bk Linz, am 27. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Februar 2000, Zl. BauR96-102-1999/Rei, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) am 2. Mai 1999 gegen 14.40 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 1 (Westautobahn), bei Strkm 174.000, im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Salzburg benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird - unter Hinweis auf die psychischen Probleme und die schwierige finanzielle Lage des Bw - der Erlass der Geldstrafe beantragt und darauf aufmerksam gemacht, dass der Bw aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 158/1998), anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - § 1 Abs.2 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

3.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt. Für eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Erlass der Geldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist auch bei Berücksichtigung der Strafobergrenze der Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (BGBl. I Nr. 107/1999) nicht überhöht. Hinsichtlich Vollstreckungserleichterungen möge sich der Bw an die Erstbehörde wenden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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