Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150124/2/Lg/Bk

Linz, 07.08.2000

VwSen-150124/2/Lg/Bk Linz, am 7. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn I, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 2. März 2000, Zl. BauR96-117-1999, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des BStFG ist - unbeschadet des unten unter 4.1. angeführten Günstigkeitsprinzips - BGBl. I Nr. 158/1998 zu zitieren.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 S (entspricht  29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Pkw am 23.5.1999 um ca. 12.00 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A8 Innkreisautobahn bei KM 60,150 benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil er vor der mautpflichtigen Straßenbenützung keine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht habe.

2. In der Berufung wird das Faktum 1. der Strafverfügung vom 17.6.1999 betreffend Verletzung des § 7 iVm § 12 Abs.2 Z1 BStFG mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen der Nichtstattgabe der Beweisanträge bekämpft.

Inhaltlich wird ausgeführt, der Bw habe eine Vignette für die Rückfahrt vom Balkan durch Österreich erworben. Er sei aber aufgrund eines Verkehrsstaus verspätet nach Österreich eingereist. Die Überschreitung habe lediglich fünf Stunden betragen. Der Lochung der vom Bw vorgelegten Originalvignette könne entnommen werden, dass es sich um eine Vignette für den Monat Mai handelt. Der Rechtsfreund des Bw habe den Bw aufgefordert, bekannt zu geben, welche konkrete Lochung die Vignette hatte, zu welchem Zeitpunkt er nach Österreich eingereist sei und welche Fahrtstrecke er vor der Beanstandung gefahren wäre.

Als Milderungsgründe werden aufgezählt:

Mit Erklärung vom 5.7.2000 verzichtete der Vertreter des Bw auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des LGK für vom 8.6.1999 wurde der Bw bei einer Geschwindigkeitsübertretung betreten, wobei entdeckt wurde, dass keine Mautvignette an der Windschutzscheibe angebracht war. Der Bw habe angegeben, die Ungültigkeit seiner alten Vignette, welche er im Handschuhfach habe, übersehen zu haben. Gebühr und Zuschlag habe der Bw nicht bezahlen können.

Nach Strafverfügung vom 17.6.1999 erhob der Bw Einspruch. Im Zuge verschiedener Stellungnahmen wurde vom Bw eine Mautvignette, bei der, obwohl das Trägerpapier nicht abgelöst ist, so starke Beschädigungen erfolgt sind, dass nur noch die Lochung für den Monat Mai erkennbar ist, nicht jedoch die Lochung zwischen den unversehrten Tagen (bis) 9 und (ab) 28, vorgelegt.

Am 17.1.1999 sagte der Meldungsleger vor der Bezirkshauptmannschaft Ried aus, dass der Bw lediglich eine abgelaufene aber unbeschädigte Zehntagesvignette mitgeführt habe. Die genaue Lochung sei ihm nicht mehr erinnerlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 158/1998) anzuwenden.

(§ 1 Abs.2 VStG). Das Günstigkeitsprinzip (§ 1 Abs.2 VStG) hat nur die Strafe (die Sanktion) zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt wurde (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, S 742). Daher ist grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht zugrunde zu legen und zu zitieren (hier: BGBl. I Nr. 158/1998), jedoch soweit das Günstigkeitsprinzip zum Tragen kommt, dieses anzuwenden. Da im gegenständlichen Fall das Tatbild im Wesentlichen gleichgeblieben ist, jedoch der Strafrahmen zwischen der Tat und dem angefochtenen Straferkenntnis geändert wurde, ist der günstigere Strafrahmen des § 13 Abs.1 des BStFG idF BGBl.Nr. 107/1999 (3.000 S bis 30.000 S) anstelle jenes des § 12 Abs.1 Z2 BStFG idF BGBl. I Nr. 158/1998 (3.000 S bis 60.000 S) anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - § 1 Abs.2 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat interpretiert die Berufung dahingehend, dass es sich nicht gegen das Faktum 1. der Strafverfügung vom 17.6.1999 richtet sondern gegen das Faktum 2. des Straferkenntnisses vom 2.3.2000.

Während des gesamten Verfahrens einschließlich der Berufung blieb unbestritten, dass der Bw vor der Benutzung einer mautpflichtigen Strecke keine gültige Mautvignette an der Windschutzscheibe angebracht und sohin die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hatte. Damit ist der vorgeworfene Tatbestand erfüllt (vgl. zB VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0253).

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Feststellung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin § 20 angewendet wurde. Dies im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw, auf die fahrlässige Begehungsweise sowie auf "die bloß geringfügige Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Wochenvignette". Ob diese Gründe für eine Anwendung des § 20 VStG ausreichen, kann im Hinblick auf § 51 Abs.6 VStG (Verschlechterungsverbot) dahingestellt bleiben. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe kann jedenfalls weder auf diese Gründe noch auf den in der Berufung angeführten Katalog von Milderungsgründen gestützt werden. Hinsichtlich des in der Berufung angeführten Katalogs von Milderungsgründen sei in Erinnerung gerufen, dass der unabhängige Verwaltungssenat in zahlreichen Vorerkenntnissen gegenüber dem Vertreter des Bw festgehalten hat, dass es sich bei § 20 VStG, wie der Titel dieser Bestimmung schon sagt, um eine "außerordentliche" Milderung der Strafe handelt. Eine solche "außerordentliche" Milderung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn Milderungsgründe behauptet werden, die sich, zumal bei ausländischen Kraftfahrern, geradezu regelmäßig geltend machen lassen, sodass über § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe in der Praxis unterlaufen würde. Der "Regelcharakter" des vom Vertreter des Bw ausgeführten Katalogs zeigt sich schon darin, dass der Vertreter des Bw diesen Katalog geradezu serienmäßig bei Berufungen nach dem BStFG ins Treffen führt. Im gegenständlichen Fall kommt die Unklarheit hinzu, welchen der beiden Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses die geltend gemachten Milderungsgründe zuzuordnen sein sollen (so ist zB die Bedeutung der Fahrbahnverhältnisse für das gegenständliche Delikt nicht nachvollziehbar). Die vom Bw geltend gemachten Milderungsgründe sind zwar zahlreich, fallen jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht, dass eine weitere Herabsetzung der Strafe darauf gestützt werden kann. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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