Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150128/23/Lg/Bk

Linz, 29.09.2000

VwSen-150128/23/Lg/Bk Linz, am 29. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 27. Juli, 13. September und 28. September 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 5. April 2000, Zl. BauR96-123-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 10.10.1997 um 16.00 Uhr als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t die mautpflichtige A8 Innkreisautobahn bei Km 54,992 benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil er vor der mautpflichtigen Straßenbenützung keine Mautvignette am Fahrzeug angebracht habe.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe sich am Tattag mit seinem Pkw um 16.00 Uhr in Frankfurt/Main befunden.

Im Anschluss an die Berufung wurde seitens der (deutschen) Kanzlei Dr. L die Kopie (datierend, soweit lesbar, vom Juni 2000) einer schriftlichen Bestätigung eines Herrn M gegenüber dem Bw, "dass wir am 10.10.1997 von 10.00 Uhr bis ca. 18.30 Uhr einen geschäftlichen Gesprächstermin in meinen Räumen hatten", vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.6.2000 gab die erwähnte Kanzlei als Adresse des M mit "H " bekannt. Unter dieser Adresse war der Zeuge jedoch unbekannt. Mit Schreiben vom 10.8.2000 gab die Kanzlei B (L) als Adresse des M "E" bekannt. Da auch unter dieser Adresse eine Zustellung der Ladung nicht gelang, wurde dem Vertreter des Bw die Gelegenheit gegeben, den Zeugen stellig zu machen, was den Zeugen ebenfalls nicht veranlassen konnte zur - durch die Probleme mit diesem Zeugen bedingt, schon zum dritten Mal anberaumten - Verhandlung zu erscheinen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des LGK vom 22.10.1997 wurde der Bw am 10.10.1997 um 16.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei AbKm 54,992 in Fahrtrichtung Suben bei einer Geschwindigkeitsübertretung betreten. Die Maut sei vom Lenker nicht entrichtet worden. Der Lenker habe angegeben, von der Mautpflicht auf Autobahnen noch nichts gehört zu haben.

Im Einspruch vom 27.3.2000 behauptete der Bw - ähnlich wie in der Berufung - zur Tatzeit nicht am Tatort (sondern in Frankfurt) gewesen zu sein.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte RI H zeugenschaftlich einvernommen aus:

Aus dem Umstand, dass der Zeuge im Rahmen der Anzeige das Nationale des Bw verwendete, ergebe sich zwangsläufig, dass er den Bw (und keine andere Person) betreten habe. Der Zeuge lasse sich für einen solchen Zweck die Fahrzeugpapiere vorweisen und vergleiche in der Folge das Lichtbild mit der betretenen Person. Auch eine Datumsverwechslung sei ausgeschlossen, was sich aus der (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten) Dienstvorschreibung ergebe. Auch das Autokennzeichen habe sich der Zeuge aus eigener Anschauung heraus notiert und überdies die Übereinstimmung mit den Fahrzeugpapieren geprüft.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 113/1997) anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Unter Abs.2 dieser Bestimmung fallen ua mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - § 1 Abs.2 VStG iVm § 13 Abs.1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

5.2. Die Aussage des Zeugen RI H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war schlüssig und auch nach dem persönlichen Auftreten des (unter Wahrheitspflicht stehenden) Zeugen glaubhaft. Demgegenüber konnte der Bw die Behauptung, zur Zeit der Betretung gar nicht am Tatort sondern in Frankfurt gewesen zu sein, nicht untermauern. Der Beweiswert der kopierten Bestätigung eines "M" ist gering. Auch eine Einvernahme des ursprünglich beantragten Zeugen im Amtshilfeweg vermöchte die Unmittelbarkeit einer Aussage unter Wahrheitspflicht in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS nicht zu ersetzen. Überdies verzichtete der Bw selbst darauf, im Wege des persönlichen Erscheinens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seiner Behauptung höhere Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG ist nicht ersichtlich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder