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VwSen-150134/3/Lg/Bk

Linz, 20.06.2001

VwSen-150134/3/Lg/Bk Linz, am 20. Juni 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. April 2000, Zl. BauR96-98-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch ist jedoch iSd unten angegebenen, zur Tatzeit geltenden Rechtsgrundlage zu korrigieren (§§ 7 Abs.1, 13 Abs.1 BStFG idF BGBl I Nr. 107/1999).

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 S (entspricht 21,80 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 107/1999.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 18.7.1999 mit dem Wohnmobil der Marke Fiat, weiß lackiert, Kennzeichen die A1 Westautobahn benützt habe, da dieses Wohnmobil zwischen 10.00 und 10.15 Uhr auf dem Autobahnparkplatz der Rastanlage Mondsee bei Km 259,100 im Gemeindegebiet Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, abgestellt gewesen sei und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Bw habe dadurch § 12 Abs.1 Z2 iVm § 1 Abs.2 des BStFG 1996 und der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996 verletzt.

In der Begründung wird ua darauf hingewiesen, dass der öffentliche Autobahnparkplatz beim Motel der Autobahnrastanlage Mondsee ein Teil der A1 Westautobahn ist und deshalb auch für die Benützung des Parkplatzes Vignettenpflicht besteht.

2. In der Berufung wird eingewendet, der gegenständliche Autobahnparkplatz sei nicht Teil der A1 Westautobahn. Begründet wird dies damit, dass eine Verordnung gemäß § 48 Abs.3 lit.a StVO, mittels derer die A1 zur Autobahn erklärt wird, fehle, weshalb auch nicht objektiv feststellbar sei, welche Teile der Autobahn als Bundesautobahn zu gelten haben. Auch aus sonstigen Rechtsvorschriften sei nicht begründbar, dass der gegenständliche Autobahnparkplatz Teil einer Autobahn iSd BStFG ist.

Näherhin wird ausgeführt, die Eigenschaft einer Straße als Autobahn ergebe sich nicht aus ihrer Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes 1971 über die Autobahnen. Vielmehr sei klärungsbedürftig, ob und mit welcher Verordnung die A1 zur Autobahn erklärt wurde. Bejahendenfalls könne immer noch nicht gesagt werden, welche Teile der Autobahn als Bestandteile der Bundesstraßen zu gelten haben, insbesondere ob Parkplätze davon mitumfasst sind. Zwar normiere § 3 Bundesstraßengesetz (BStG), dass Parkflächen Bestandteile der Bundesstraße sind, jedoch seien Autobahnparkplätze nicht unter den Begriff "Parkflächen" zu subsumieren. Dies ergebe sich aus § 22 Bodenmarkierungsverordnung, welche voraussetze, dass ein Parkplatz begriffsmäßig einer Straße benachbart ist, woraus sich ergebe, dass der Begriff der Straße den Begriff des Parkplatzes nicht mitumfassen könne. Ferner ergebe sich aus § 27 BStG 1971, dass Tankstellen, Raststätten, Motels usw keine Fahrverbindung von der Bundesautobahn zum übrigen Straßennetz ermöglichen dürfen; da dies bei der Rastanlage Mondsee jedoch der Fall sei, könne die Rastanlage Mondsee nicht Bestandteil der Autobahn sein. Überdies könne es nicht iSd Gesetzes sein, Besucher einer Raststation, die über die Bundesstraße zufahren, um sich dort 15 Minuten in der Raststation aufzuhalten, verpflichtet sind, eine Wochenvignette zu kaufen.

In einem ergänzenden Schreiben vom 20.10.2000 gab der Bw bekannt, dass er persönlich das gegenständliche Kraftfahrzeug auf dem Autobahnparkplatz der Autobahnraststätte Mondsee abgestellt habe. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Ferner wird ergänzend vorgebracht, dass das BStFG sich nicht auf § 3 BStG ("Bestandteile der Bundesstraße") sondern lediglich auf § 2 (gemeint wohl: BStG - "Einteilung der Bundesstraßen") beziehe. Gegenteiliges sei nicht vertretbar, weil ansonsten Benützer (etwa Fußgänger, Radfahrer udgl) eines in § 3 genannten Gehsteiges, Rad- oder Gehweges eine Maut zu leisten hätten. Parkplätze seien damit naturgemäß mautfrei.

Da auf das Areal der Autobahnraststätte Mondsee nicht nur über die A1 sondern auch über die Bundesstraße zugefahren werden könne, könne es sich nur um einen unselbständigen Bestandteil handeln, der tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache (A1) getrennt werden könne und somit sonderrechtsfähig sei. Die Sonderrechtsfähigkeit bestätige das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, das die Parkfläche nicht als mautpflichtig aufzählt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige vom 18.7.1999 hatte der Bw das gegenständliche Wohnmobil Kraftwagen unter 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, Kennzeichen (D), Fiat, weiß lackiert, am 18.7.1999 zwischen 10.00 und 10.15 Uhr (Beobachtungszeitraum) auf dem Autobahnparkplatz der Rastanlage Mondsee, bei Km 259,1 der A1, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, abgestellt, wobei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette nach dem BStFG angebracht gewesen sei. Bei dem Wohnmobil habe es sich um ein Mietfahrzeug, zugelassen auf P, P gehandelt. An der Windschutzscheibe des Fahrzeuges sei eine bereits abgelaufene, blaue Wochenvignette, gelocht mit 28.6. angebracht gewesen. Der Bw habe die Bezahlung einer Ersatzmaut abgelehnt und eine Anzeige verlangt. Er habe sofort bei der Autobahntankstelle Mondsee eine Vignette gekauft und an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht. Der Bw habe angegeben, das Wohnmobil am 17.7.1999 in Passau geholt zu haben und am 18.7.1999 damit auf der Autobahn zur Raststätte Mondsee gefahren zu sein. Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt eine Vignette zu kaufen. Es sei kleinlich, wenn er jetzt einen Betrag von 1.100 ATS bezahlen solle. Über solche Kleinigkeiten könne man ja auch einmal darüber schauen, zumal er jetzt ja eine Vignette kaufen wolle. Er werde jedenfalls den Betrag von 1.100 ATS nicht bezahlen und die Sache durchkämpfen.

Auf Strafverfügung vom 21.7.1999 hin erhob der Bw mit Schreiben vom 9.8.1999 Einspruch. Darin wird angeführt, er habe die angelastete Übertretung nicht begangen. Er habe für einen Familienurlaub das gegenständliche Wohnmobil angemietet. Die von der Ehegattin des Bw für Juli und August 1999 gekaufte Vignette habe 150 S gekostet, woraus alleine sich schon (unabhängig von der Rechtsgrundlosigkeit) die Unangemessenheit der verhängten Geldstrafe von 3.000 S ableite.

Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. August 1999 hin nahm der Bw mit Schreiben vom 13.9.1999 wie folgt Stellung: Die Behauptung der Anzeige, dass der Bw auf der Autobahn zur Raststätte Mondsee gefahren sei, sei falsch. Vielmehr sei der Bw von Enns aus zur Raststätte Mondsee gefahren, um dort die Vignette zu besorgen, weil dies zuvor nicht möglich gewesen sei. Der Bw habe außerdem keine Anzeige verlangt sondern nur kundgetan, die Bezahlung des Betrages von 1.100 S zu verweigern. Ferner wird argumentiert, im BStFG 1996 finde sich keine Bestimmung, die auf die Mautpflicht von Parkplätzen hinweise. Auch aus § 22 Bodenmarkierungsverordnung ergebe sich kein diesbezüglicher Hinweis. Die Mautstreckenverordnung nenne Parkplätze nicht. Daran ändere auch das von der B154 kommend vor dem Parkplatz angebrachte Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 lit.8a StVO mit dem Hinweis auf die Vignettenpflicht nichts, weil dieses Hinweiszeichen nicht von der Mautstreckenverordnung umfasst sei.

In der Stellungnahme vom 5.1.2000 argumentiert der Bw dahingehend, dass zur Zeit der amtlichen Wahrnehmung das Wohnmobil nicht in Betrieb gewesen sei, also niemand das Kfz gelenkt habe, weshalb niemand als Kraftfahrzeuglenker gemäß § 12 BStFG strafbar sei.

Die Rastanlage Mondsee als Betrieb an einer Bundesautobahn gemäß § 27 BStG sei nicht Bestandteil einer Bundesstraße gemäß § 3 BStG, weil solche Betriebe nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden dürfen und außerdem keine Fahrverbindung von der Bundesautobahn zum übrigen Straßennetz ermöglichen dürfe. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs.1 lit.a BStG (Bundesstraßen A, Bundesautobahnen) schließe die Erfassung des Großparkplatzes Restop Mondsee aus. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 21 VStG in § 12 Abs.6 BStFG sei verfassungswidrig; ein Gesetzesprüfungsantrag wird angeregt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

4.2. Hinsichtlich der Definition der zeitabhängig bemauteten Bundesstraßen ist zunächst auf § 1 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 BStFG zu verweisen. Nach diesen Bestimmungen trifft die Mautpflicht ua auf Bundesautobahnen (Bundesstraßen A) zu. Hinsichtlich des Begriffs der Bundesautobahn verweist § 1 Abs.1 BStFG ausdrücklich auf das Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.Nr. 286, idF BGBl. I. Nr. 31/1997. Im Verzeichnis 1 des BStFG ist klar der Verlauf der A1 (West Autobahn) festgelegt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Autobahn im Bereich der Raststätte Mondsee eine Bundesstraße A (Bundesautobahn) iSd BStFG ist.

Der Umstand, dass, wie § 1 Abs.1 BStFG zeigt, das BStFG begrifflich an das BStG anknüpft, ist auch für die Frage der rechtlichen Einordnung von Parkflächen im Zusammenhang mit der Mautpflicht von Bedeutung:

Gemäß § 3 BStG "gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie ... Parkflächen ... auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße ... als Bestandteile der Bundesstraße." Nach dieser Bestimmung sind Parkflächen rechtlich als Teil der Bundesstraße zu behandeln. Dies gilt - lege non distinguente - auch für den speziellen Fall von Parkflächen an Autobahnen, die demgemäß als Teil der Autobahn zu behandeln sind. Dies unabhängig davon, ob sich die Parkfläche außerdem im Bereich eines Betriebes iSd § 27 BStG befindet (und ob im Zusammenhang mit der Errichtung eines solchen Betriebes die Bestimmungen des § 27 BStG eingehalten wurden; für den Begriff der Parkfläche als Teil der Bundesstraße ist es in diesem Sinne auch gleichgültig, ob eine Anbindung zum übrigen Straßennetz, zu Recht oder zu Unrecht, besteht). Mithin ist kein Grund erkennbar, warum die "Bestandteilserklärung" des § 3 BStG nicht auch für Parkflächen im Bereich von Autobahnraststationen (hier: Mondsee) gelten sollte. In Anbetracht der "Bestandteilserklärung" geht auch das Argument, der Autobahnbegriff des § 2 Abs.1 lit.a BStG schließe Parkflächen nicht ein, ins Leere.

Daraus ergibt sich, dass die Benützung der Parkfläche im Bereich der Autobahnraststätte Mondsee mautpflichtig ist.

Gegen die Anwendung des § 3 BStG kann nicht sinnvoll eingewendet werden, dass bejahendenfalls auch Fußgänger usw mautpflichtig würden; soweit geht die Rezeption der "Bestandteilserklärung" des § 3 BStG durch das BStFG aus auf der Hand liegenden Gründen (vgl. zB § 7 Abs.1 BStFG) eben nicht. Auch aus der Verwendung des Begriffs "Bestandteil" in § 3 BStG vermag der unabhängige Verwaltungssenat (im Umweg über eine "Sonderrechtsfähigkeit") keinen Ausschluss der Mautpflicht herauszulesen. Entsprechendes gilt für den "Nachbarschaftsbegriff" des § 22 Bodenmarkierungsverordnung: Der Umstand, dass diese Bestimmung von einer Parkplätzen "benachbarten" Straße spricht, bildet keine taugliche Grundlage dafür, die "Bestandteilserklärung" des § 3 BStG, auf die es hier ankommt, entgegen Sinn und Wortlaut, ins Gegenteil zu verkehren.

4.3. Dem Argument, dass zum Zeitpunkt der Betretung niemand das Fahrzeug gelenkt hat, ist entgegenzuhalten, dass dies bei geparkten Fahrzeugen selbstredend immer der Fall ist. Der die bemautete Bundesstraße benützende Kraftfahrzeuglenker ist diesfalls jene Person, die das Fahrzeug geparkt (oder, wie es der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrückt: "abgestellt") hat, da das Einparken naturgemäß einen Lenkvorgang des Einparkenden voraussetzt. Dass der Bw das Fahrzeug kurz vor der Betretung (vgl. zB die Stellungnahme vom 13.9.1999) "persönlich abgestellt" hatte, hat er in seinem Schreiben vom 20.10.2000 selbst ausdrücklich festgehalten.

4.4. Dem Bw ist daher die Tat in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin - unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) - die Mindestgeldstrafe und eine - unter Anwendung derselben Strafbemessungskriterien - nicht überhöhte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, die zum Tatzeitpunkt nicht mehr gesetzlich ausgeschlossen war, kommt gegenständlich nicht in Betracht, da weder das Verschulden des Bw gering ist, noch die Tatfolgen unbedeutend sind und die Tat somit nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass dem Bw als Kraftfahrzeuglenker klar sein musste, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Mautentrichtung vor der Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße entsteht (vgl. zB VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0253); die irrtümliche rechtliche Einordnung des gegenständlichen Parkplatzes setzt das Verschulden nicht oder jedenfalls nicht in dem gemäß § 21 Abs.1 VStG erforderlichen Ausmaß herab. Die Tatfolgen bestehen in der entgangenen Maut, wobei die Kürze der benützten Strecke (beachte das System der Zeitabhängigkeit statt der Fahrleistungsabhängigkeit der Maut) nichts zur Sache tut. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass die nachträgliche Entrichtung der Maut die Tatfolgen nicht beseitigt, wäre doch ansonsten die Regelung der Voraussetzungen der Straflosigkeit der Tat in § 13 Abs.3 BStFG sinnentleert.

4.5. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 20.04.2004, Zl.: 2001/06/0120-5

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