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VwSen-150137/2/Kei/La

Linz, 26.02.2001

VwSen-150137/2/Kei/La Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F R, W 5, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. September 2000, Zl. BauR96-39-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungs-gesetzes 1996 (BStFG 1996), zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht  43,60 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 23. Juli 2000 um 14.45 Uhr in U, Bezirk F wie anläßlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung Außenstelle N/M., festgestellt wurde, auf der A bei StrKm 28,000, das Motorrad Y FZR 1000 mit dem behördlichen Kennzeichen GD gelenkt, ohne eine gültige Mautvignette, das heißt eine Bescheinigung für die zeitabhängige Maut für mautpflichtige Bundesstraßen, an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades ordnungsgemäß angebracht zu haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 7 Abs.1 und § 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201/1996 i.d.g.F. in Verbindung mit Punkt 8 der Mautordnung" übertreten, weshalb er gemäß § 13 Abs.1 BStFG 1996 zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag).

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 300 S wurde vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Höflichst erlauben wir uns noch einmal zu der Anzeige vom 23.06.00 Stellung zu nehmen. Am 23.06.00 "(gemeint wohl: 23. Juli 2000, Anmerkung)" fuhren wir (F und mein Sohn T R) mit unseren Motorrädern von L kommend bei G von der Autobahn ab. Nach der Autobahnabfahrt wurden wir von zwei Gendarmeriebeamten zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Als auf die Mautvignette angesprochen wurden, mußten wir leider feststellen es versäumt zu haben uns eine zu besorgen. Es war uns natürlich klar, daß wir nun Strafe zahlen müssen.

Die Beamten sprachen von Vignetten die sie im Auto hatten. Stückpreis: a´1100.-/ oder es droht eine Anzeige.

Da wir nicht so viel Geld hatten und wir einer Anzeige ausweichen wollten, wurde uns die Möglichkeit den Betrag am Gendarmerieposten in G zu bezahlen oder am nächsten Tag in F nicht gegeben.

Nach Auskunft der BH G und jetzt auch in Ihrem Schreiben konnten wir entnehmen, daß unser Vergehen je 520.- plus 80.- betragen hätte. Dieser Betrag ist bzw. wäre gerechtfertigt gewesen und wir hätten diesen auf Ort und Stelle entrichten können.

Diese Summe wurde aber von den Beamten sicher nicht genannt."

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Oktober 2000, Zl. BauR96-39-2000, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf eine Bezahlung eines Betrages wird auf die Bestimmung des § 13 Abs.3 BStFG 1996 idFd BGBl. I/107/1999 hingewiesen. Diese Bestimmung lautet: "Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen."

Dazu wird bemerkt, dass die bloße Bereitschaft zur Bezahlung des Betrages nicht zur Straflosigkeit führt und dass Straflosigkeit nicht eintritt, wenn ein Lenker - aus welchem Grund auch immer - außerstande ist, an Ort und Stelle zu bezahlen und dass eine Tat auch dann nicht straflos wird, wenn ein Betrag nach § 13 Abs.3 BStFG 1996 nicht entrichtet wird, mag die Aufforderung aus welchen Gründen auch immer unterblieben sein. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in "Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" von Stolzlechner und Kostal (Zeitschrift für Verkehrsrecht/Sonderheft, 1999, Seite 20) hingewiesen.

Der Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Die Berufung war abzuweisen.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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