Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300498/2/WEI/Pe

Linz, 26.02.2004

 

 

 VwSen-300498/2/WEI/Pe Linz, am 26. Februar 2004

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der C S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. November 2002, Zl. Pol 96-63-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 5 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14 Euro zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (im Folgenden Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als Halter eines Tieres dieses in einer Weise verwahrt, dass durch das Tier Personen über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, indem Sie Ihren Hund am

30.06.2002, von 12.30 - 17.00 Uhr,

01.07.2002, von 07.00 - 10.00 Uhr,

04.07.2002, von 09.00 - 11.00 Uhr,

07.07.2002, von 13.30 - 16.00 Uhr,

14.07.2002, von 13.00 - 16.00 Uhr,

28.07.2002, von 09.00 - 11.00 Uhr und am

29.07.2002, ab 0615 Uhr

in Ihrer Wohnung in alleine ließen und der Hund in dieser Zeit fast ununterbrochen gebellt hat."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 5 Abs 1 Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung auf der Grundlage des § 10 Abs 2 lit b Oö. PolStG eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG wurde der Betrag von 7 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 27. November 2004 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige, am 29. November 2004 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Die handschriftliche Berufung, die als Überschrift die Aktenzeichen Pol 96-57-2002 und Pol 96-63-2002 anführt, lautet:

 

Vorderseite:

 

"Ich lege diese Strafanzeigen sofort Berufung ein. Frau H war als Einziger die mich angezeigt hat. Bitte holen Sie 10 Unterschriften ein. Hier im Haus mögen alle meinen Hund. Bitte nehmen Sie das zur Kenntnis!

 

Hochachtungsvoll:

 

C S eh

 

Ich will 10 Unterschriften sehen !!!"

 

Rückseite:

 

"Frau A H ist eine unfreundliche, rechthaberische, laute Person. Sie weiß selber nicht was sie will. Bei ihr sollen alle im Haus rund um die Uhr mäuschen still sein. Im Haus sind 12 Wohnungen + 8 Kinder !!"

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeigeschreiben vom 4. August 2002, Zl. 2086/02-Br, brachte der Gendarmerieposten 4522 Sierning der belangten Behörde weitere Vorfälle betreffend Lärmerregung durch Hundegebell zur Kenntnis. Zuvor war schon das Anzeigeschreiben vom 2. Juli 2002, Zl. A2/1455/02-Br, betreffend Vorfälle im Mai und Juni 2002 ergangen. Auf Grund von Anzeigen der Wohnungsnachbarin Zeugin A H wurde bekannt, dass die Bwin ihren Hund immer wieder stundenlang in ihrer Wohnung in 4523 Neuzeug, Burgstallstraße 40, eingesperrt lasse und der Hund dann ständig bellen würde. Da Aussprachen mit der Bwin und eine Meldung an die Wohnungsgenossenschaft GWG nichts genützt hätten, entschloss sich die Zeugin zur Anzeige (vgl Niederschrift vom 26.05.2002).

 

Die Erhebungen der Gendarmerie vor Ort ergaben, dass die Bwin ihren Hund stundenlang in der Wohnung zurücklässt, wenn sie Reinigungsarbeiten bei Privatpersonen verrichtet, was mindestens zweimal wöchentlich vorkomme. In dieser Zeit bellt dann der allein gelassene Hund ständig und erregt dadurch unzumutbaren Lärm. Die angelasteten Tatzeiten wurden von der Wohnungsnachbarin A H angezeigt. Die Gendarmerie befragte auch andere Hausbewohner, welche bestätigten, dass der Hund der Bwin, ein fünfjähriger Hirtenhundmischlingsrüde weiß-schwarz, oft längere Zeit bellte. Diese wollten aber nicht namentlich genannt werden, weil sie Schwierigkeiten mit der Bwin befürchteten.

 

Gegenüber dem Gendarmeriebeamten AbtInsp B bestätigte die Bwin, dass sie ihren Hund während der Reinigungsarbeiten bei Privatpersonen in ihrer Wohnung verwahrt habe. Er könne sich frei bewegen und sei ausreichend mit Futter versorgt. Möglicherweise belle er auch gelegentlich. In letzter Zeit sei der Hund öfter allein in der Wohnung gewesen, da sie ihren Sohn im Krankenhaus Steyr besucht habe. Den Hund werde sie nicht wegen der anderen Hausbewohner weggeben.

 

Der Gendarmerieanzeige vom 4. August 2002 lagen weitere Anzeigen der Zeugin A H über Lärmbelästigungen durch den Hund der Bwin zugrunde. Die Zeiten sind im angefochtenen Straferkenntnis aufgelistet. Der Gendarmeriebeamte AbtInsp B befragte abermals einige Wohnungsnachbarn der Bwin, die die Angaben der Anzeigerin A H bestätigten, aber nicht namentlich genannt werden wollten, weil sie sonst von der Bwin beschimpft werden würden. Die Bwin reagierte bei ihrer Befragung durch AbtInsp Brandner äußerst aggressiv auf die Anzeigerin. Sie wurde vom Beamten angewiesen, den Hund während ihrer Abwesenheit einer geeigneten Person zur Beaufsichtigung zu übergeben oder mitzunehmen. Mit dem am 1. August 2002 beim Gendarmerieposten Sierning eingebrachten Schreiben entschuldigte sich die Bwin für ihr dummes Verhalten den Beamten gegenüber.

 

2.2. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren vernahm die belangte Behörde Frau A H am 19. September 2002 als Zeugin. Diese bestätigte im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens Sierning. Das Bellen des Hundes habe sie erstmals während eines zweiwöchigen Urlaubs über Weihnachten bemerkt. Mehrere Gespräche mit der Bwin hätten nichts genützt. Danach wandte sich die Zeugin mit Schreiben vom 3. November 2001 an die Wohnungsgenossenschaft GWG. Diese erinnerte mit Schreiben vom 8. November 2001 den Wohnungseigentümer E S, dessen Wohnung die Bwin bewohnt, an die Auflagen in der Hausordnung für das Halten von Tieren. Danach habe die Bwin die Zeugin mit "Sie blöde Kuh.." beschimpft und ihr immer wieder kleine handgeschriebene Zetterl ins Postfach gesteckt. Aktenkundig sind zwei Zettel folgenden Inhalts:

 

"Leider muß uns mein Frauerl heute für ein paar Stunden alleine lassen. Ich hoffe Sie sehen das auch ein. Oder? Sie muß Geld verdienen. Mein Frauerl kann nicht nach Ihrer Pfeife tanzen!!"

 

"Mein Frauerl ist schon wieder für ein paar Stunden weg! Oh weh!

Gruß Flocki!"

 

Die Zeugin bemerkte noch, dass sie nichts gegen die Bwin bzw deren Hund hätte, sondern nur ihre Freizeit ungestört in ihrer Eigentumswohnung verbringen möchte. Seit der Anzeige vom 29. Juli 2002 habe die Bwin scheinbar jemanden gefunden, der den Hund beaufsichtigt, weil sich die Zeugin seit damals nicht mehr belästigt fühlt.

 

2.3. Den Zeugen AbtInsp B hat die belangte Behörde am 23. September 2002 niederschriftlich einvernommen. In der Sache verwies dieser Zeuge auf seine Anzeigen. Es habe sich nicht nur die Zeugin H über das Gebell des Hundes beschwert. Auch andere Bewohner, die namentlich nicht genannt werden wollten, fühlten sich belästigt. Diese fürchteten wegen der aufbrausenden Art der Bwin beschimpft zu werden. Diese Einschätzung bestätigte auch der Gendarmeriebeamte AbtInsp B, zumal sich die Bwin bei ihrer Befragung am 30. Juli 2002 auch äußerst aggressiv benommen habe. Wegen dieses Verhaltens habe sie sich nachträglich schriftlich entschuldigt. Seit seiner letzten Anzeige vom 4. August 2002 wären keine weiteren Beschwerden mehr eingelangt.

 

2.4. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 räumte die belangte Behörde der Bwin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis ein. In ihrer schriftlichen Stellungnahme bringt die Bwin neben allerlei Unmutsäußerungen vor, dass im Haus rund um die Uhr gebadet, irgendwo die Waschmaschine läuft oder es rumpelt. Täglich sei was los, am meisten in der Nacht. Die Bwin werde die Anzeige nicht anerkennen.

 

Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 18. November 2002 und stellte im Wesentlichen den dargestellten Sachverhalt fest. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass sich auch andere Hausbewohner durch das Bellen belästigt fühlten. Die Bwin habe auch zugegeben, ihren Hund öfters alleine in der Wohnung zu lassen. Die Behörde habe daher keine Zweifel an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Wer Hunde in Wohnungen hält, müsse entweder die erforderliche Zeit für deren Betreuung selbst aufbringen oder zumindest geeignete Aufsichtspersonen bestellen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt einen hinreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden, den die belangte Strafbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bedenkenlos feststellen konnte. Der erkennende Verwaltungssenat schließt sich der zutreffenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an.

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 5 Abs 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

 

wer als Halter eines Tieres diese in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund des Abs 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt.

 

Nach dem Willen des Landesgesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung iSd § 5 Abs 1 Oö. PolStG zu betrachten (vgl AB Blg 448/1995 zum kurzschriftlichen Bericht Oö. LT, 22. GP, 2). Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl näher mwN Dittrich/Tades, MGA ABGB33, E 18 ff zu § 1320; Reischauer in Rummel2, Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Die Tierhaltereigenschaft der Bwin ist im vorliegenden Fall unstrittig.

 

Mit ihrer Forderung, die belangte Behörde müsse zehn Unterschriften gegen ihren Hund einholen, verkennt die Bwin die Sach- und Rechtslage. Es geht nicht um ein Votum gegen den Hund, sondern gegen die wiederholte Praxis der Bwin, ihren Hund in der Wohnung stundenlang allein zu lassen, was dessen Psyche offenbar nicht gut bekommen ist. Der solcherart vernachlässigte Hund hat in seinem Kummer nach Ausweis der Aktenlage anhaltend gebellt, was andere Hausbewohner auf unzumutbare Weise in ihrer Lebensqualität beeinträchtigte. Die belangte Behörde hat der Bwin zutreffend vorgeworfen, dass dritte Personen durch das anhaltende Hundegebell innerhalb bestimmten Zeiträumen über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden. Dass allein gelassene Hunde lautstark bellen und andere Personen in ihrem Ruhebedürfnis empfindlich stören können, ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zweifelhaft. Im gegenständlichen Fall ist diese Tatsache durch die glaubhaften und unbedenklichen Zeugenaussagen der A H und des AbtInsp B, der die Gendarmerieerhebungen vor Ort durchführte, ausreichend erwiesen.

 

Wer Hunde in Wohngegenden hält muss entweder die erforderliche Zeit für deren Betreuung selbst aufbringen oder zumindest geeignete Aufsichtspersonen bestellen (vgl bereits das h. Erk. vom 28.12.2000, Zl. VwSen-300321/2/WEI/Bk).

 

Im Ergebnis hat es die Bwin als Hundehalter gemäß § 5 Abs 1 Oö. PolStG zu verantworten, dass ihr fünfjähriger Hirtenhundmischlingsrüde zu den angeführten Zeiten durch fortgesetztes Gebell stundenlang erheblichen Lärm erregte und dritte Personen unzumutbar belästigte.

 

4.2. Die Geldstrafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG idFd LGBl Nr. 90/2001 (Euroeinführung) zu bemessen, wonach bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 leg.cit. Geldstrafe bis 1.450 Euro vorgesehen ist. Die verhängte Geldstrafe von 70 Euro beträgt weniger als 5 % des Strafrahmens. Sie ist unter den gegebenen Umständen eher als milde anzusehen und dem Unrechts- und Schuldgehalt bei der uneinsichtigen Bwin, der auch kein Milderungsgrund zugute kommt, jedenfalls angemessen. Die geringe Geldstrafe ist wohl aus den von der belangten Behörde zugrundegelegten unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erklärbar, da die Bwin lediglich eine kleine monatliche Pension beziehen dürfte. Verwertbares Vermögen wurde ebenfalls nicht festgestellt.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war nach dem § 16 Abs 1 und 2 VStG mangels einer besonderen Regelung im Oö. PolStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen festzusetzen. Die 24 Stunden entsprechen zwar verhältnismäßíg nicht ganz der Höhe der Geldstrafe, erscheinen aber durchaus als schuldangemessen, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der von der Bwin begangenen Tat im Hinblick auf ihre persönliche Einstellung auch eine deutliche Reaktion der Strafbehörde in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich machte. Bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam es auf die ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Bwin nicht mehr an.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Berufungsverfahren war der Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. W e i ß
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum