Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150144/2/Kei/La

Linz, 31.12.2001

VwSen-150144/2/Kei/La Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der K T, P 139, 5 S, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2001, Zl. BauR96-124-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsge-setzes 1996 (BStFG) zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "§ 7" wird gesetzt "§ 7 Abs.1" und statt "S 3.300,-- Schilling" wird gesetzt "S 3.300,--".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht 43,60 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 9. Juli 2000 um 10.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SI- (D) auf der A I Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr.615/1996) aus Richtung W kommend bis zu Abkm 75,400, Gemeinde S, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs.1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl.Nr. 107/1999.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs.1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 300,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 3.300,-- Schilling (entspricht 239,82 Euro).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Hiermit lege ich nochmals Widerspruch gegen den Straferkenntnis-Bescheid v. 25.01.2001 ein.

Begruendung

  1. Wie schon im letzten Widerspruch angeführt bin ich nicht Halter des Fahrzeugs SI LG 101. Der Halter hat mir versichert, dass vorgenanntes Fahrzeug ordnungsgemaess fuer das Befahren der Öesterreichischer Autobahnen ausgelegt ist. Da ich Ungarin bin und erst seit kurzem in Deutschland ansaessig bin, der deutschen Sprache aber nicht maechtig bin, muss ich mich auf Aussagen anderer verlassen. Dies habe ich getan und verstehe daher nicht, warum ich fuer Fehler anderer bezahlen soll.
  2. Als Ihre Beamten die Kontrolle durchfuehrten und mir vorwarfen keine Vignette zu haben bezog ich mich auf die Aussage von Herrn D L, dass die Maut bezahlt sei. Jedoch war die Vignette nicht angebracht. Wie sich spaeter herausstellte, lag die Vignette im Handschuhfach des Autos.
  3. Auf die Aufforderung 1.100 Schilling zu bezahlen, konnte ich nicht entrichten, da kein Bargeld vorhanden war, bot jedoch an mit meiner EC-Karte oder meiner Mastercard (Kreditkarte) den Betrag zu begleichen. Dies lehnten die Beamten jedoch ab. Zeugnis: wie im Widerspruchschreiben eins.
  4. Aufgrund des Sachverhalts, dass ich, obwohl ich mich nicht fuer schuldig befand, mit Kreditkarten haette bezahlen koennen, dies aber abgelehnt wurde, ist eine Forderung in Hoehe von 3.300,- Schilling nicht statthaft.

Sofern Sie meinen Widerspruch nicht anerkennen und auf einer Geldzahlung bestehen, bin ich bereit 1.100 Schilling zu ueberweisen. Sollten Sie damit nicht einverstanden erklaeren, bin ich gezwungen, meinen Anwalt mit der Vertretung meiner Interessen zu beauftragen".

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. März 2001, Zl. BauR96-124-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die Bw hat sich als Nicht-Österreicherin mit den im gegenständlichen Zusammenhang relevanten österreichischen Rechtsvorschriften vertraut machen und diesen entsprechend handeln müssen. Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1968, Slg. 7297A, hingewiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht: "Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten."

Bezugnehmend auf das Vorbringen der Bw in der Berufung im Hinblick auf eine Bezahlung eines Betrages wird auf die Bestimmung des § 13 Abs.3 BStFG hingewiesen. Diese Bestimmung lautet: "Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen." Dazu wird bemerkt, dass die bloße Bereitschaft zur Bezahlung des Betrages nicht zur Straflosigkeit führt und dass Straflosigkeit nicht eintritt, wenn ein Lenker - aus welchem Grund auch immer - außerstande ist, an Ort und Stelle zu bezahlen und dass eine Tat auch dann nicht straflos wird, wenn ein Betrag nach § 13 Abs.3 BStFG nicht entrichtet wird, mag die Aufforderung aus welchen Gründen auch immer unterblieben sein. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in "Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" von Stolzlechner und Kostal (Zeitschrift für Verkehrsrecht/Sonderheft, 1999, Seite 20) hingewiesen.

Zum Vorbringen der Bw, dass sie nicht Halter des Kraftfahrzeuges gewesen sei, wird bemerkt, dass für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesstraßenfi-nanzierungsrechts im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker des Kraftfahrzeuges - die Bw - verantwortlich war.

Der Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum