Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150145/5/Kei/La

Linz, 10.04.2002

VwSen-150145/5/Kei/La Linz, am 10. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des U S, H 29, 9 T, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2001, Zl. BauR96-110-2000, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 23. Juli 2000 um 14.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PA-HK200(D) auf der A 8 Innkreis Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung W kommend bis zu ABkm 75,400, Gemeinde S, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben (die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette Nr.: B2000 22539475 war beschädigt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 1 iVm. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl.Nr. 107/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs.1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 300,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"Einspruch / Berufung BauR96-110-2000

Einspruch / Berufung gegen Straferkenntnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

geehrter Herr I,

in obengenannter Angelegenheit beantrage ich hiermit Widerspruch.

Mit freundlichen Grüßen"

Unterschrift

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 512, Z.10, hingewiesen.

"Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist."

Einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum