Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150148/3/Kei/Km

Linz, 28.03.2002

VwSen-150148/3/Kei/Km Linz, am 28. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W U, vertreten durch die Rechtsanwälte K E und Kollegen, K 37, 9 A, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Februar 2001, Zl. BauR96-184-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "§ 7" wird gesetzt "§ 7 Abs.1".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 02.12.1999 um 15.00 Uhr das Kraftfahrzeug PKW mit dem amtlichen Kennzeichen IK- auf der A I als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend bis zu Abkm. 75,400, Gemeinde S, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben (Sie führten lediglich eine Jahresvignette mit der Nummer 11025559 lose im Fahrzeuge mit).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs.1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs.1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 300,-- zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass Verjährung eingetreten sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. März 2001, Zl. BauR96-184-1999, und in das mit 20. März 2002 datierte Schreiben des Bw Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

§ 31 VStG lautet (auszugsweise Wiedergabe):

1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

3) sein seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. .....

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die im gegenständlichen Zusammenhang sechs Monate betragen hat (s. § 31 Abs.2 VStG), wurde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt - die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Dezember 1999, Zl. BauR96-184-1999. Das hat zur Konsequenz, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

Es liegt auch keine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) vor.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger