Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150152/2/Kei/La

Linz, 25.02.2002

VwSen-150152/2/Kei/La Linz, am 25. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H J Simon, D 1, 9 U, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Februar 2001, Zl. BauR96-167-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsge-setzes 1996 (BStFG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "(Autobahn" wird gesetzt "[Autobahn", statt "1996)" wird gesetzt "1996]" und statt "§ 7" wird gesetzt "§ 7 Abs.1".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 58,14 Euro (entspricht 800 S), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 20.10.1999 um 10.40 Uhr den Lastkraftwagen (Gesamtgewicht 11.990 kg) mit dem amtlichen Kennzeichen VK- auf der A I als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) aus Richtung W kommend, wobei im Zuge einer Kontrolle etwa bei Abkm. 75,4, Gemeinde S, Bezirk S, festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine (gültige) Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben (am Fahrzeug war die Vignette, Nr. 73111269, gültig für Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, angebracht).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs.1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs. 1 BStFG eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 400,-- zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400,00 Schilling (entspricht 319,76 Euro)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Aktenzeichen BauR96 - 167 - 1999

Sehr geehrter Bezirkshauptmann,

gegen diesen Bescheid lege ich Berufung ein.

Begründung: Es liegt mir fern irgendwelche Gebühren nicht zu bezahlen. Vor meiner Fahrt holte meine Frau und ich Erkundigungen per Telefon in S ein. Dort hat man uns, wie sich nun herausstellt, falsch beraten. Es sei beim Vorhandensein von Ökopunkten keine Mautgebühr notwendig - so die Auskunft.

Ich erkenne dieses Strafmaß nicht an, da von Ihrer zuständigen Behörde keine korrekten Aussagen gemacht wurden. Bitte dies zu berücksichtigen. Es war nicht vorsätzlich."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. März 2001, Zl. BauR96-167-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die folgenden Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, Seite 759, hingewiesen: "Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine 'Glaubhaftmachung' nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011)."

Auch darauf wird hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, dass ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten (VwGH vom 21. Mai 1970, Zl. 1058/69, VwGH vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0064).

Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) liegen nicht vor.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.235,44 Euro (entspricht 17.000,00 S), Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt wird als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 290,69 Euro (entspricht 4.000 S) ist insgesamt angemessen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 58,14 Euro (entspricht 800 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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