Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150155/2/Kei/Km

Linz, 11.03.2002

VwSen-150155/2/Kei/Km Linz, am 11. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W B W, Bundesrepublik D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. März 2001, Zl. BauR96-135-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "§ 7" wird gesetzt "§ 7 Abs.1".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 EUR, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie lenkten am 05. September 2000 um 22.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung W kommend bis zu Autobahn-Kilometer 75,800, Gemeinde S, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben (die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette Nr. war beschädigt, weil deutlich sichtbar der als Sicherheitsmerkmal eingebaute Schriftzug 'ungültig' zum Vorschein kam, außerdem war die Nummer der Vignette beschädigt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs.1 i.V.m. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) 1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 13 Abs.1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 300,-- zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)."

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Ich verweise auf meinen Einspruch vom 31.10.2000. Dieser ist vollinhaltlich gültig.

Ergänzend möchte ich noch folgendes bemerken:

Während der Fahrzeugkontrolle am 05.09.2000 um 22.00 Uhr verlangte der Beamte den Kaufnachweis für die Vignette von mir. 'Damit wäre dann alles erledigt', war die Bemerkung des Beamten. Leider konnte ich diesen Kaufnachweis im Moment nicht finden. Das Fahrzeug war 2 Tage vorher in der S aufgebrochen worden und ich mußte das Fahrzeug ausräumen und auf ein neues Lenkradschloß aus Deutschland warten. (Polizeiprotokoll liegt vor).

In der Zwischenzeit kann ich den Kaufnachweis vorlegen. Diesem Schreiben füge ich eine Kopie des Kaufnachweises mit der Nr. bei.

Damit ist nochmals erwiesen, dass die Maut bezahlt wurde, und die Formulierung. '.............. und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben' nicht den Tatsachen entspricht. Weder vor noch nach der Kontrolle konnte ich eine Beschädigung der Vignette feststellen. Sicherlich bestehen bei absoluter Dunkelheit und starkem Taschenlampenlicht andere Sichtverhältnisse als bei Tageslicht. Von der Autoglas-Werkstatt bekam ich die Auskunft, dass man täglich eine Vielzahl Vignetten auf ausgetauschte Frontscheiben überträgt, und das benutzte Verfahren keine Beschädigung verursache. Am 14.03.2001 habe ich beim ADAC N diese Angelegenheit vorgetragen und nach einer Ersatzvignette gefragt. Die Antwort war nur ungläubiges Kopfschütteln.

Es ist für mich unverständlich, dass nach meinem Einspruch vom 31.10.2000 erst nach mehr als 4 Monaten eine Reaktion erfolgt. Durch diese Verzögerung besteht keine Möglichkeit mehr durch eine neutrale Stelle die Vignette 2000 zu begutachten, da die Entfernung entsprechend der Vorschriften nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgen musste.

Ich bitte Sie höflich wie dringend diese Angelegenheit zu beenden. Es gibt sicherlich wichtigere Dinge als über eine nachweislich bezahlte Maut zu streiten."

2.2. In dem mit 31. Oktober 2000 datierten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Oktober 2000, Zl. BauR96-135-2000, brachte der Bw vor (auszugsweise):

"Für das von mir am 05.09.2000 benutzte Geschäftsfahrzeug mit dem Kennzeichen wurden am 11.04.2000 beim ADAC N, K die Vignetten für Österreich und der Schweiz zum Gesamtpreis von 128,50 DEM gekauft. Die Bezahlung erfolgte mit Kreditkarte. Der Nachweis kann erbracht werden.

Am 28.04.2000 wurde die Frontscheibe des Fahrzeuges durch Steinschlag zerstört. Die Kfz-Schaden-Meldung vom 05.05.2000 liegt ebenfalls vor.

Der Austausch der Frontscheibe und die Übertragung der Vignetten erfolgte durch die Fa. K GmbH., Aoto-Scheiben-Service, K. Die Rechnung liegt ebenfalls vor.

Durch diesen Nachweis wird bestätigt, dass Ihre Feststellung '.......... und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben' nicht den Tatsachen entspricht.

Damit betrachte ich diese Angelegenheit als erledigt."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. März 2001, Zl. BauR96-135-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Im Hinblick auf die Frage der Beschädigung der Mautvignette wird auf die im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Bestimmung des ersten Absatzes der Ziffer 8 der Mautordnung hingewiesen.

Die Vignette ist nach Ablösung von der Trägerfolie innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben.

Zur Frage, welche Vorgangsweise in dem Fall, dass die Mautvignette (z.B. durch Bruch der Windschutzscheibe) zerstört wird, vorgeschrieben ist, wird auf die in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses wiedergegebene Ziffer 9 der Mautordnung hingewiesen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die folgenden Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, Seite 759, hingewiesen: "Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen-vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine 'Glaubhaftmachung' nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011)."

Auch darauf wird hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, dass ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten (VwGH vom 21. Mai 1970, Zl. 1058/69, VwGH vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0064). Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) liegen nicht vor.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 EUR, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 EUR zu entrichten.

Dr. Keinberger