Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300499/5/Gf/Ta/An

Linz, 06.02.2003

 

 

 VwSen-300499/5/Gf/Ta/An Linz, am 6. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J B, T, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Dezember 2002, Zl. Pol96-68-2002/WIM, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.


 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Dezember 2002, Zl. Pol96-68-2002/WIM, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöPolStG), eine Geldstrafe in Höhe von 182 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt, weil er am 1. Juni 2002 dadurch ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe, dass seine Hunde infolge mangelhafter Verwahrung bis 23.30 Uhr etwa drei Stunden lang bellten; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 OöPolStG begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 OöPolStG zu bestrafen gewesen sei. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde der verfahrensgegenständliche RSa-Brief bereits am 20. (Ankündigung) und am 23. Dezember 2002 (Verständigung) zuzustellen versucht und an letzterem Tag beim Postamt W hinterlegt; als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein "24.12.02" vermerkt.

 

Nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

2. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2003, eingelangt bei der BH Wels-Land mittels Telefax am 8. Jänner 2003 um 17.11 Uhr, hat der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat mit Schreiben vom 13. Jänner 2003 diese Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittelung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber seine Berufung laut dem auf dem Telefax ersichtlichen Datum am 8. Jänner 2003 eingebracht.

 

Das Straferkenntnis wurde laut vorliegendem Zustellnachweis am 24. Dezember 2002 durch Hinterlegung zugestellt, wodurch die Berufungsfrist mit Ablauf des 7. Jänner 2003 endete.

 

 

 

Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Eingangsdatum auf der mittels Telefax eingebrachten Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit dem h. Schreiben vom 23. Jänner 2003, Zl. VwSen-300499/2/Ta/An, mitgeteilt.

 

Der Berufungswerber hat diese Möglichkeit allerdings weder innerhalb der gesetzten Frist (3. Februar 2003) noch bis dato wahrgenommen.

 

Dies berücksichtigend geht der Oö. Verwaltungssenat daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich am 24. Dezember 2002 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete also gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 7. Jänner 2003.

 

Die erst am 8. Jänner 2003 mittels Telefax eingebrachte Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 67 Abs. 2 Z. 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Grof

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum