Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150161/2/Kei/La

Linz, 21.06.2002

VwSen-150161/2/Kei/La Linz, am 21. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W S, H, A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2001, Zl. 101-5/28-330108268, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Statt "dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug" wird gesetzt "dem von ihm gelenkten Fahrzeug",

    die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 idgF" und

    statt "S 3.300,-- Schilling" wird gesetzt "3.300,-- Schilling".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Der Beschuldigte, S W geb., whft. H, A, hat als Lenker des PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen, am 18.3.2000, 2.55 Uhr, eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahn), nämlich die A7, Fahrtrichtung Süd, Abfahrt P benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem an dem von ihnen gelenkten Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war, obwohl gemäß § 7 Abs. 1 BStFG die Benützung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) - solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird - einer zeitabhängigen Maut, welche vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist, unterliegen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z. 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201/1996 (Art. 20 Strukturanpassungsgesetz 1996) i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, gemäß § 13 Abs.1 BStFG i.d.g.F.

Ferner hat der Beschuldigte gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 3.300,-- Schilling (Euro 239,82). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs. 1 VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Die Behauptung der Behörde, es liegt ein strafbares Verhalten auch dann vor, wenn ich mit meinem KFZ eine nicht mautpflichtige Straße mit einer nicht ordnungsgemäß angebrachten Vignette benütze ist unrichtig. Ich habe mich erkundigt und es wurde mir mitgeteilt, dass es in diesem Zusammenhang logischerweise keine gesetzliche Regelung gibt. Es kann doch nicht sein, dass jemand sich eine Autobahnvignette kauft, die nicht mautpflichtige Bundesstraße benützt, die Vignette auf seine Ablage legt und von der Behörde dafür bestraft wird. Es kann aber auch nicht sein, dass einer, wenn er seine Vignette auf der Windschutzscheibe einklemmt, damit er sie nicht verliert, bestraft wird, denn es könnte auch so sein, er öffnet die Autotür und auf der anderen Seite ist zufällig das Fenster offen und die Vignette ist weg.

Zum Verfahren selbst mache ich Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Es geht einfach nicht an, dass die Behörde nicht alle an der Amtshandlung anwesenden Beamten einvernimmt. Ich gehe nämlich davon aus, dass sich die anderen Beamten erinnern können, dass ich die Autobahn nicht benützt habe.

Die Behauptung des einen Beamten, er glaubt, er könne sich noch erinnern, ich hätte die Autobahn benützt, ist deshalb unglaubwürdig, da im Zeitpunkt meines Anhaltens der Beamte ein anderes Auto kontrollierte und seine Aufmerksamkeit sich sicher nicht gleichzeitig sowohl auf mein Fahrzeug als auch auf das zu kontrollierende Fahrzeug richten konnte. Aus diesem Grund wäre der Beamte im Zuge eines neuerlichen Verfahrens noch einmal zu befragen. Ich habe dies im Vorverfahren nicht vorgebracht, weil ich der Meinung war, dass die Behörde meinen Antrag auf Einvernahme der übrigen Beamten Folge leisten wird. Im Übrigen verweise ich auf mein Vorbringen im Vorverfahren und stelle nochmals den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, oder ich beantrage nochmals alle wie im Gesetz vorgesehen, alle Beweismittel zu prüfen, dazu zähle ich auch die Einvernahme der übrigen Beamten."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2001, Zl. 101-5/28-330108268, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass außer dem Bw und den beiden Polizeibediensteten Bezirksinspektor J F und Major C M eine weitere Person bei der gegenständlichen Amtshandlung anwesend gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wurde dem unpräzisen Antrag des Bw auf "Einvernahme der übrigen Beamten" nicht entsprochen.

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes - und zwar auf Grund der mit Bezirksinspektor J F und mit Major C M aufgenommenen Niederschriften und auf Grund der Angaben in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz/Wachzimmer S vom 19. März 2000. Die Ausführungen der Zeugen Bezirksinspektor J F und Major C M (s. die im Verfahren vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschriften), die schlüssig sind, erfolgten unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm 24 VStG).

Der Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger