Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150168/3/Kei/Km

Linz, 07.03.2002

VwSen-150168/3/Kei/Km Linz, am 7. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des P R, vertreten durch den Rechtsanwalt H H, Bundesrepublik D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. April 2001, Zl. BauR96-170-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben es als Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen zu verantworten, dass Sie am 14.12.2000 um 14.40 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A bis zum Parkplatz gegenüber der Autobahnraststätte 'R', Gemeinde A, Bezirk G, Oberösterreich, benützt haben, ohne eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben.

Sie haben dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996, BGBl. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 107/1999,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,00,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden

gemäß §13 Abs.1 BStFG1996

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 (entspricht 239,82 Euro)."

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Sehr geehrte Frau H,

namens und im Auftrag meines Mandanten P R lege ich gegen das Straferkenntnis vom 17.04.2001, das zu meinen Händen am 25.04.2001 zugestellt worden ist, Berufung ein mit dem Antrag:

Unter Aufhebung der Straferkenntnis vom 17.04.2001 wird das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung wird für meinen Mandanten folgendes ausgeführt:

Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Strafbarkeit durch die Nichtanbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung ausgelöst werden mag, ist dann doch auf jeden Fall Voraussetzung, daß das Unterbleiben der Anbringung der Mautvignette in subjektiver Hinsicht schuldhaft und damit vorwerfbar erfolgt sein muß.

Gerade an einem schuldhaften Verhalten fehlt es im Falle meines Mandanten jedoch.

Wie schon mit meinem Schriftsatz vom 14.02.2001 vorgetragen wurde, hatte mein Mandant, bevor er die Innkreisautobahn A erreicht hatte vom Grenzübergang M/B aus bei seiner Fahrt über die Landstraße die an der Landstraße gelegenen Tankstellen aufgesucht, um dort eine Mautvignette zu kaufen. Keine der Tankstellen hatte jedoch Vignetten an Kraftfahrer verkauft.

Als er dann die Innkreisautobahn A erreicht hatte, wußte er, daß er in nur wenigen Kilometern Fahrt die Autobahnraststätte 'R' erreichen würde und daß er dort eine Mautvignette werden kaufen können. Als er bereits die Auffahrt zur Autobahnraststätte 'R' erreicht hatte und sich bereits auf dieser befand, wurde er von zwei Zöllnern angehalten, die ihn nach zu verzollendem Transportgut, also nicht etwa nach der Mautvignette befragten.

Mein Mandant hatte also bereits die Autobahnraststätte 'R' angesteuert gehabt, um dort die Mautvignette zu erwerben.

Angesichts dieses Sachverhalts ist zu Gunsten meines Mandanten davon auszugehen, daß er den unbedingten Willen hatte, die benötigte Mautvignette zu erwerben, um sie an seinem Fahrzeug anzubringen, daß er also seine gesetzliche Pflicht erfüllen wollte, daß ihm dies jedoch allein aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht gelungen ist, und ihm dies auf den letzten Metern bis zur Autobahnraststätte 'R' durch die ihn anhaltenden beiden Zöllner regelrecht unterbunden wurde.

Angesichts dieses Sachverhalts fehlt es deshalb an einem zurechenbaren Verschulden meines Mandanten. Im übrigen wäre ein etwaiges Verschulden angesichts des bei meinem Mandanten vorhandenen Willen, eine Mautvignette zu erwerben, so gering, daß sich dadurch auf jeden Fall die beantragte Einstellung des Verfahrens rechtfertigt."

2.2. In einem mit 15. Mai 2001 datierten Schreiben, das am 18. Mai 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt ist, brachte der Bw vor (auszugsweise):

"Sehr geehrte Frau H,

ich beziehe mich auf meinen Schriftsatz vom 07.05.2001, mit dem ich für meinen Mandanten P R gegen das Straferkenntnis vom 17.04.2001 Berufung eingelegt habe. In Ergänzung der Berufungsschrift ist für meinen Mandanten noch folgendes vorzutragen:

Mein Mandant hat die gleiche Strecke wie auf der Fahrt vom 14.12.2000 inzwischen erneut mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt, ist also wieder vom Grenzübergang M/B auf der Innkreisautobahn A gefahren. Dabei hat sich ergeben, daß seit dem 14.12.2000 eine grundlegende organisatorische Änderung erfolgt ist. Inzwischen werden nämlich praktisch an sämtlichen an der Strecke anliegenden Tankstellen Mautvignetten verkauft und zum Verkauf angeboten. Dies ist für die Straße befahrenden Kraftfahrer deutlich ablesbar erkenntlich gemacht.

Dem bis 14.12.2000 bestehenden organisatorischen Mangel wurde inzwischen also Rechnung getragen. Anlaß für die Änderung könnte und dürfte der vorliegende Fall meines Mandanten gewesen sein.

Im Hinblick darauf ist nun erst recht davon auszugehen, daß mein Mandant in subjektiver Hinsicht ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zl. BauR96-170-2000 vom 16. Mai 2001 und Zl. BauR96-170-2000 vom 21. Mai 2001, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

In diesem Zusammenhang wird auf die folgenden Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, Seite 759, hingewiesen: "Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine 'Glaubhaftmachung' nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011)."

Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) liegen nicht vor.

Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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