Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150179/2/Lg/Ni

Linz, 06.03.2002

VwSen-150179/2/Lg/Ni Linz, am 6. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des "Magistrates der Stadt Wels" vom 17. September 2001, Zl. MA, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, BGBl Nr. 201/1996 "idgF", zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu 1.: § 64 AVG iVm §§ 44a Z1, 45 VStG.

Zu 2.: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Tat (der den Deliktstatbestand erfüllende Sach-verhalt) ist - im Spruch - durch vollständige Anführung aller Sachverhaltselemente sowie der Zeit und des Ortes der Tat zu konkretisieren. Dem genügt der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht im mindesten, da sich dieser auf folgenden Text beschränkt: "Aufgrund des Einspruches vom 24.7.2001 und der Stellungnahme vom 24.8.2001 gegen die Strafverfügung vom 6.7.2001, und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wird folgende Strafe verhängt:...". Selbst in der Begründung wird die Tat nicht umschrieben, sondern nur die Strafverfügung erwähnt und zwar mit folgendem Text: "Mit Strafverfügung vom 6.7.2001, MA, wurde gegen Sie eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt, da Ihnen eine Übertretung gegen das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen BGBl.Nr. 201/1996 i.d.g.F. zur Last gelegt wurde (fehlende Vignette)." In Anbetracht dieses Mangels mag es zweifelhaft erscheinen, ob überhaupt ein Bescheid vorliegt, was im Hinblick auf die Verweisung auf die Strafverfügung wohl zu bejahen ist (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, 1999, RZ 412); Zweifel dieser Art dürfen jedoch nicht zu Lasten der Partei gehen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, Seite 435, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die verletzte Gesetzesbestimmung nicht zitiert wird (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird unter dem Titel "Rechtsgrundlagen" lediglich auf das VStG Bezug genommen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder