Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150183/2/Lg/Ni

Linz, 30.08.2002

VwSen-150183/2/Lg/Ni Linz, am 30. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 16. April 2002, Zl. BauR96-9-3-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl Nr. 201/1996 i.d.F. BGBl. I, Nr. 107/1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 7. Mai 2001 um 10.20 Uhr, den Pkw , mit dem polizeilichen Kennzeichen, zu dem Parkplatz der Autobahnraststation "A", A1, Strkm 171,000 Richtungsfahrbahn Wien geparkt und somit eine bemautete Bundesstraße A (Bundesautobahn) benützt habe, ohne die nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben

2. In der Berufung wird auf das Vorbringen des Berufungswerbers in den beiden Niederschriften vom 11. Juli 2001 und vom 8. November 2001 verwiesen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

In der Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle H vom 7.5.2001 ist der gegenständliche Sachverhalt festgehalten. Der Berufungswerber habe sich geweigert, die erhöhte Ersatzmaut nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz zu bezahlen. Er habe angegeben, er sehe nicht ein, wegen einer solchen Kleinigkeit einen Betrag von 1.650 ATS bezahlen zu sollen. In der Niederschrift vom 11.7.2001 gab der Berufungswerber an, die Autobahn nicht benützt zu haben, sondern sein Auto nur zu dem Zweck auf der Autobahnraststation A abgestellt zu haben, um sich mit Kollegen zur Weiterfahrt zu treffen. Dass auch ein Autobahnparkplatz mautpflichtig ist, sei ihm nicht bekannt. In der Niederschrift vom 8.11.2001 gab der Berufungswerber an, er sei über nicht mautpflichtige Straßen zum gegenständlichen Parkplatz zugefahren. Er habe das Hinweisschild betreffend die Mautpflicht nicht gesehen. Erst bei späterer Überprüfung habe er das Schild bemerkt. Hätte er das Schild (gemeint: rechtzeitig) bemerkt, hätte er einen nicht mautpflichtigen Parkplatz benutzt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wird zutreffend davon ausgegangen, dass auch der gegenständliche Autobahnparkplatz der Mautpflicht unterliegt. Der Berufungswerber hat anlässlich seiner Einvernahme sogar bestätigt, ein entsprechendes Hinweisschild gesehen zu haben. Weiters ist unstrittig, dass der Berufungswerber den gegenständlichen Parkplatz benützte, ohne an seinem Fahrzeug eine Vignette angebracht, d.h. mithin, die Autobahnmaut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis des Berufungswerbers hinsichtlich der Mautpflicht diesen nicht entschuldigt.

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Eine Anwendung des § 20 VStG ist die Erstinstanz aus zutreffenden Gründen nicht näher getreten (Unbescholtenheit als einziger Milderungsgrund; keine Milderung in Folge nur geringfügigen Benützens einer mautpflichtigen Bundesstraße). Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum