Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150185/2/Lg/Ni

Linz, 06.06.2002

VwSen-150185/2/Lg/Ni Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. April 2002, Zl. VerkR96-1020, wegen einer Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt
(§ 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung vom 21.2.2002 wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde vom Berufungswerber am 27.2.2002 persönlich übernommen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 14.3.2002, somit nach Ablauf der gesetzlichen zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht. Dies wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 18.3.2002 durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Einladung zur Stellungnahme mitgeteilt.

Im Schreiben vom 8.4.2002 nahm der Berufungswerber zur Frage der Verspätung des Einspruches nicht Stellung. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.4.2002 wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 8.5.2002 erhob der Berufungswerber abermals "Einspruch zur Strafverfügung vom 21.02.02". Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wertete dieses Schreiben als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 22.4.2002 und legte diese Berufung mit Schreiben vom 23.5.2002 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat tritt der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, wonach das Schreiben des Berufungswerbers vom 8.5.2002 als Berufung gegen den Bescheid vom 22.4.2002 zu werten ist, bei. In diesem Schreiben schildert der Berufungswerber abermals Umstände, die das Abstellen des Kfz auf dem Autobahnparkplatz betreffen. Entscheidungsrelevante Argumente, die die hier gegenständliche Frage der Verspätung des Einspruchs betreffen, bringt der Berufungswerber nicht vor.

Bei dieser Sachlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder