Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150192/2/Lg/Ni

Linz, 20.12.2002

VwSen-150192/2/Lg/Ni Linz, am 20. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Z A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, vom 23. August 2002, Zl. BauR96-114-2002, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des BStFG 1996 ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses BGBl. I Nr. 50/2002 zu zitieren.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 3.6.2002 um 1.30 Uhr den Lkw (zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t) auf der Autobahn A8, km 75,4, von Wels kommend in Richtung Deutschland gelenkt und daher eine zeitabhängige bemautete Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug lediglich eine ungültige Jahresvignette angebracht gewesen sei. Der Bw habe dadurch § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 BGBl.Nr. 201, idF BGBl I Nr. 107/1999 verletzt und sei gemäß § 13 Abs.1 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Zur Einwendung des Bw, er könne anhand einer Rechnung beweisen, die Vignette bezahlt zu haben, wird bemerkt, dass die Vignette auch am Fahrzeug angebracht werden muss. Darüber hinaus sei seitens der ermittelten Gendarmeriebeamten festgestellt worden, dass am Fahrzeug lediglich eine ungültige Jahresvignette angebracht war.

2. In der Berufung wird vorgebracht, die am Fahrzeug angebrachte Vignette habe sich gelöst, worauf sie der Bw neuerlich angeklebt habe. Der Bw könne die Bezahlung der Vignette anhand einer Rechnung beweisen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, für die Benützung der Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination weniger als 12 t beträgt, sowie mit Omnibussen dem Bund als Entgelt eine zeitabhängige Maut zu leisten ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 220 Euro bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

3.2. Wie sich aus § 13 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 BStFG ergibt, ist die zeitabhängige Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn eine entsprechende Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass eine gültige Mautvignette angebracht sein muss. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend hervorgehoben, hat der Lenker vor einer mautpflichtigen Straßenbenützung für die Anbringung einer gültigen Vignette zu sorgen. Der Tatvorwurf besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mangels Überwiegens erkennbarer Milderungsgründe (Unbescholtenheit allein reicht nicht aus) kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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