Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150193/2/Lg/Ni

Linz, 18.12.2002

VwSen-150193/2/Lg/Ni Linz, am 18. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 24. September 2002, Zl. BauR96-20-2002-Lac, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 28.2.2002 gegen die Strafverfügung vom 2.8.2002 (betreffend eine Übertretung nach dem BStFG 1996) als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wird auf die dadurch entstandene Überschreitung der gemäß § 49 Abs.1 VStG zweiwöchigen Einspruchsfrist hingewiesen, dass die Zustellung am 7.8.2002 erfolgte, der Einspruch jedoch erst am 24.8.2002 zur Post gegeben wurde. Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben vom 30.8.2002 vorgehalten. Das Argument des Bw in seinem Schreiben vom 11.9.2002, er habe den Einspruch "infolge der Urlaubszeit... leider nicht mehr rechtzeitig abschicken" können, wird im angefochtenen Bescheid als nicht stichhaltig qualifiziert.
  2. In der Berufung ("Einspruch" vom 14.10.2002) bringt der Bw keine Argumente zur Frage der Verspätung des Einspruchs vor. Vielmehr äußert er sich lediglich zum Tatvorwurf der Strafverfügung und droht mit der Volksanwaltschaft.
  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da die in der Berufung vorgebrachten Argumente keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Bescheides zu erwecken vermögen, war spruchgemäß zu entscheiden. Davon abgesehen, sei der Bw drauf aufmerksam gemacht, dass es der Behörde selbstverständlich verwehrt wäre, die gesetzliche Einspruchsfrist im Einspruchsverfahren zu ignorieren. Dem Bw wäre (was gegenständlich jedoch nicht zu prüfen ist) übrigens mit seinem Hinweis auf ein "Einbringungshindernis infolge Urlaubszeit" auch in einem Wiedereinsetzungsverfahren kein Erfolg beschieden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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