Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150195/2/Lg/Ni

Linz, 18.12.2002

VwSen-150195/2/Lg/Ni Linz, am 18. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J G, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. November 2002, Zl. BauR96-62-2001, wegen Übertretung des BStFG 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 22 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 110 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als Lenker am 9.5.2001 mit dem Lkw, welcher um 16.30 Uhr auf dem zur A 1 Westautobahn gehörenden Autobahnparkplatz L, Rasthaus M, Gemeinde I, Bezirk Vöcklabruck, abgestellt war, eine zeitabhängig bemautete Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Er habe dadurch § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 BStFG 1996, idF BGBl. I Nr. 107/1999 verletzt und sei gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. iVm § 20 VStG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird auf die Anzeige des LGK vom 12.5.2001 hingewiesen. Mit Strafverfügung sei über den Bw eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt worden. Dagegen habe der Bw vorgebracht, er sei nicht über die Autobahn sondern über die Zufahrt M auf den Parkplatz gefahren. Der Bw sei dort nur aufhältig gewesen, weil er im Auftrag des Verwalters des R M Mäharbeiten auf den Grünflächen durchzuführen hatte.

Dem wird entgegengehalten, dass der gegenständliche Autobahnparkplatz rechtlich als Teil der Autobahn anzusehen und mithin mautpflichtig sei. Die Tätigkeit des Bw (Mäharbeiten auf dem Gelände des R M) würde keine Ausnahme von der Mautpflicht begründen; eine solche sei nur für Fahrzeuge des Straßendienstes entsprechend § 27 Abs.2 StVO unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Die Herabsetzung der Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG wird mit der Überzeugung der Behörde begründet, dass dies im gegenständlichen Fall möglich sei.

2. In der Berufung wird abermals vorgebracht, dass der Bw den gegenständlichen Parkplatz nur benützt habe, weil dies im Rahmen der vom Bw unternehmerisch betriebenen Rasenpflege notwendig gewesen sei. Der Bw habe noch keine Vignette für dieses Auto gekauft, weil er es erst kurze Zeit gehabt habe. Die Gebührenpflicht der Benützung eines Autobahnparkplatzes sei dem Bw nicht bewusst gewesen. Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Strittig ist weder die Mautpflicht noch das Fehlen der Mautvignette am gegenständlichen Fahrzeug. Unter diesen Voraussetzungen ist klar, dass die Tat dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

Die Tat ist dem Bw aber auch, da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere die Rechtsunkenntnis des Bw. Auch der Umstand, dass der Bw die gegenständliche Parkplatzfläche aus beruflichen Gründen benutzen musste, wirkt nicht entschuldigend, ja nichteinmal schuldmindernd, sei es auch, weil der Bw im Auftrag eines dort situierten Unternehmens tätig war.

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts auf die Hälfte herabgesetzt (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt) wurde. Eine weitere Herabsetzbarkeit der Geldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt nicht in Betracht. Zu den - kumulativen - Voraussetzungen dieser Bestimmung ist zu bemerken: Das Nichtwissen um die Mautpflichtigkeit der Benützung eines Autobahnparkplatzes ist dem Bw vorzuwerfen und begründet keineswegs eine Geringfügigkeit des Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG. Auch wäre nicht einsichtig, inwiefern die Tatfolgen - verglichen mit den sonst vorkommenden Deliktsverwirklichungen - unbedeutend im Sinne des § 21 Abs.1 VStG sein sollen. Da die Tat sohin nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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