Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300512/2/WEI/Pe

Linz, 04.03.2004

 VwSen-300512/2/WEI/Pe Linz, am 4. März 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Januar 2003, Zl. Pol 96-94-2002/WIM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001 (LGBl Nr. 93/2001) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Strafbehörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als verantwortlicher Unternehmer am 4.10.2002 bis um 22.40 Uhr der Jugendlichen S W, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Aufenthalt in Ihrem Lokal 'H D', in, welche dort von Organen der öffentlichen Aufsicht angetroffen wurde, ermöglicht, indem Sie die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, insbesondere durch Überprüfung des Alters, der Verweigerung des Zutrittes zu den Betriebsräumlichkeiten, etc. nicht getroffen haben und dies, obwohl Jugendlichen aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.5.2002, Zl. Pol01-96-2001/P der Aufenthalt im Gastgewerbebetrieb in, mit der derzeitigen Bezeichnung 'H D' gesetzlich verboten ist."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Abs 3 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 iVm § 1 und § 2 Abs 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.5.2002, Zl. Pol01-96-2001/P, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 12 Abs 1 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001" (gemeint: Strafrahmen des § 12 Abs 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001) eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 21,80 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. Februar 2003 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 3. März 2003, die noch rechtzeitig am 4. März 2003 zur Post gegeben wurde und am 6. März 2003 bei der belangten Behörde einlangte. Ihr Inhalt lautet:

"Hiermit möchte ich innerhalb der Frist gegen das Straferkenntnis vom 17. Jänner 2003 Berufung einlegen.

Da ich die Verordnung vom 13.5.2002, welche den Aufenthalt von Jugendlichen in meinem Lokal verbietet, nie erhalten habe, hatte ich keine Ahnung von dem Jugendverbot und ersuche daher von einer Bestrafung abzusehen.

Weiters ersuche ich Sie, mir die Verordnung vom 13.5.2002 zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

K H eh."

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung mit der Bemerkung vorgelegt, dass die gegenständliche Verordnung in der Folge 14/2002 der Amtlichen Linzer Zeitung vom 11. Juli 2002 ordnungsgemäß kundgemacht und darüber hinaus mit Schreiben vom 8. Juli 2002 den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Wels-Land mit dem Ersuchen um Aushang an der Amtstafel für die Dauer von vier Wochen und um Veröffentlichung in der Gemeindezeitung übermittelt wurde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Marchtrenk vom 11. November 2002, Zl. 2.164/02-St, Bezug genommen, wonach der Bw als Verantwortlicher des Lokals "H D" den Aufenthalt der 17-jährigen Jugendlichen S W, ermöglichte, obwohl für dieses Lokal in , mit Verordnung vom 13. Mai 2002, Zl. Pol01-96-2001/P, ein Jugendverbot von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erlassen worden war. Diese auf der Grundlage des § 5 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 ergangene Verordnung wurde in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 11. Juli 2002 (Folge 14/2002) und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und an den Amtstafeln der Gemeinden des politischen Bezirks Wels-Land veröffentlicht (vgl aktenkundige Ablichtungen aus der ALZ, Folge 14/2002). Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Verordnung teilweise wiedergegeben.

Im § 1 dieser Verordnung wird festgelegt, dass Jugendlichen der Aufenthalt im Gastgewerbebetrieb in (unabhängig der derzeitigen Bezeichnung: Diskothek "A") und im Gastgewerbebetrieb in (unabhängig der derzeitigen Bezeichnung: "H D"), gemäß § 5 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 verboten ist.

§ 2 Abs 2 dieser Verordnung verweist auf die Strafbarkeit für Erwachsene nach § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Abs 3 Oö. Jugenschutzgesetz 2001.

Nach § 3 Abs 1 der zitierten Verordnung tritt diese mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. November 2002, zugestellt durch Hinterlegung am 2. Dezember 2002, hat die belangte Behörde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Die eingeräumte Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme wurde vom Bw nicht ergriffen. Dem Bw wurde für den Fall seiner Nichtäußerung eine Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse mitgeteilt. Die belangte Behörde nahm sein monatliches Nettoeinkommen als Gastwirt mit 2.000 Euro, fehlende Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen an. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 17. Januar 2003 ohne weitere Anhörung des säumigen Bw. Die Strafbehörde ging dabei davon aus, dass der Bw sowohl die objektive als auch subjektive Tatseite erfüllt.

Sie stellte weder straferschwerende, noch strafmildernde Gründe fest und ging von einem geschätzten monatlichen Einkommen des Bw von S 20.000,-- aus.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde. Es waren daher im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer als Erwachsener

  1. gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs 1 oder 2 verstößt,

  2. den für ein Unternehmen, eine Veranstaltung oder eine Liegenschaft gemäß § 4 Abs 3 vorgeschriebenen Auflagen, Vorkehrungen und Kontrollverpflichtungen oder sonstigen Jugendschutzbestimmungen zuwiderhandelt,

  3. bis 6. ... .

Nach § 4 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 haben Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 5 Abs 3, soweit Jugendliche in deren Betrieb, Veranstaltung oder Liegenschaft Beschränkungen oder Verboten gemäß den §§ 5 bis 9 unterliegen,

  1. auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen und

  2. die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen, insbesondere durch Überprüfung des Alters, der Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten, Veranstaltungsorten und Liegenschaften und Aufforderung zum Verlassen dieser.

Gemäß § 5 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist.

Die unter Punkt 2.1. erwähnte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Mai 2002, Zl. Pol01-96-2001/P, ist auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassen worden.

4.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass am 4. Oktober 2002 um 22.40 Uhr eine Jugendliche im Alter von 17 Jahren im "X" anlässlich einer von der belangten Behörde durchgeführten Jugendkontrolle angetroffen wurde, obwohl in diesem Lokal der Aufenthalt von Jugendlichen nach der zitierten Verordnung verboten war. Der Bw hatte als verantwortlicher Unternehmer nicht die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen getroffen.

Bei der Verpflichtung des Unternehmers iSd § 4 Abs 3 Z 2 iVm § 12 Abs 1 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001, die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen in seinem Einflussbereich zu treffen, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem die schlichte Unterlassung bzw Verletzung des Gebots schon für die Tatbestandsmäßigkeit ausreicht. Im Hinblick auf die objektiv erwiesene Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes wäre es daher Sache des Bw gewesen, sich durch ein geeignetes Vorbringen zu entlasten. Er hätte initiativ alles darlegen müssen, was für seine Entlastung spricht. Bloßes Leugnen und allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 759 Anm 8 und E 18 ff zu § 5 Abs 1VStG, zum Kontrollsystem E 52 ff).

Der Bw hat in seiner Berufung lediglich vorgebracht, dass er von einem Jugendverbot nach der Verordnung der belangten Behörde vom 13. Mai 2002 keine Ahnung gehabt hätte und er ersuchte, ihm diese zukommen zu lassen. Die gegenständliche Verordnung musste der Bw schon deshalb kennen, weil sie am 11. Juli 2002 in der Allgemeinen Linzer Zeitung ordnungsgemäß kundgemacht und damit entsprechend ihrem § 3 am nächsten Tag wirksam geworden ist. Außerdem war diese Verordnung an den Amtstafeln der belangten Behörde und sämtlicher Gemeinden des Bezirks Wels-Land wochenlang angeschlagen. Der Bw hat sich die Unkenntnis daher selber zuzuschreiben. Er hätte auch Gelegenheit gehabt, durch Akteneinsicht von der Verordnung Kenntnis zu erlangen. Die belangte Behörde war rechtlich nicht verpflichtet, ihm die Verordnung über die allgemeine Kundmachung hinaus persönlich zur Kenntnis zu bringen. Dass der Bw das Jugendverbot nicht kannte, bedeutet nur, dass er nicht vorsätzlich gehandelt haben kann. Für die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung genügt es, dass der Bw in fahrlässiger Unkenntnis nichts unternommen hatte, um das Jugendverbot in seinem Lokal einzuhalten. Entschuldigende Umstände sind nicht bekannt geworden.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von einem geschätzten Monatseinkommen des Bw als Betreiber von 2 Lokalen in Höhe von 2.000 Euro ohne Sorgepflichten und mit dem entsprechenden Betriebskapital, PKW etc. aus. Strafmildernd oder straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Dem aktenkundigen Vorstrafenverzeichnis sind mehrere Vorstrafen nach anderen Verwaltungsmaterien zu entnehmen, weshalb Unbescholtenheit nicht angenommen werden konnte.

Der anzuwendende Strafrahmen des § 12 Abs 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 sieht für die gegenständliche Übertretung Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Die verhängte Geldstrafe von 218 Euro beträgt lediglich einen kleinen Bruchteil des Strafrahmens. Sie erscheint jedenfalls tat- und schuldangemessen und kann aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 144 Stunden oder 6 Tagen vergleichsweise höher bemessen. Bei dieser waren allerdings die eher nicht so günstigen persönlichen Verhältnisse des Bw nicht zu beachten. Sie konnte daher mit einem Sechstel des Strafrahmens der Schuld des Bw noch entsprechend bemessen werden.

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß dem § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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