Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150200/10/Lg/Ni

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-150200/10/Lg/Ni Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. November 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M Y, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. Jänner 2003, Zl. BauR96-189-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 22 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 110 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 19.11.2002 um 10.30 Uhr den Pkw, auf der A1 Westautobahn, im Gemeindegebiet Seewalchen a.A., bei Strkm 236,830, aus Richtung Wien in Richtung Salzburg, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich gelenkt und daher eine zeitabhängig bemautete Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben (die Vignette sie ungültig gewesen).
  2.  

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, es sei eine gültige Vignette erworben worden und diese auch vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe angebracht worden.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des LGK für Oberösterreich sei auf dem gegenständlichen Pkw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, wie anlässlich einer Kontrolle am vorgeworfenen Tatort festgestellt worden sei, eine Jahresvignette 02 mit der Aufschrift "UNGÜLTIG" aufgeklebt gewesen. Der Bw habe sich sinngemäß dahingehend gerechtfertigt, er habe die Vignette von der Folie abgelöst und auf die Scheibe geklebt. Warum die Vignette jetzt beschädigt sei, wisse er nicht.

 

Die Strafverfügung vom 27.12.2002 beeinspruchte der Bw mit derselben Begründung, die auch in der Berufung angeführt ist.

 

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte RI M zeugenschaftlich einvernommen aus, er und sein Kollege S hätten anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass die aufgeklebte Vignette (Jahresvignette) als ungültig erkennbar war. Dies sei auf einem beigebrachten Foto erkennbar (auf welchem die gegenständliche Vignette jedoch nur zur Hälfte abgebildet sei). Der Verhandlungsleiter bestätigte dies unter Zuhilfenahme einer Lupe (was wegen des durch das Foto verkleinerten Maßstabes notwendig war). Nochmals befragt sagte der Zeuge dezidiert, dass der Schriftzug ungültig zumindest auf einer Seite der Vignette mit voller Deutlichkeit und in voller Größe erkennbar war. Dies sei vom Bw bei der Betretung auch gar nicht bestritten worden.

 

Der Bw verzichtete auf eine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung und äußerte sich zu dem ihm zugesandten Protokoll wie folgt:

 

"Die Erkennbarkeit des Schriftzugs ist bei einer Schriftgröße von ca. 2 mm durchaus nicht gut. Bei genauerer Betrachtung müsste jedoch zu erkennen sein, dass der abgelöste Teil des Schriftzugs 'ungültig' ebenfalls vorhanden ist. Dies unterstützt meine Behauptung, dass dies beim Anbringen der Vignette (Geraderücken) passiert sein könnte. Ich möchte auch auf den Umstand hinweisen, dass das Fahrzeug ein von meinem Dienstgeber zur Verfügung gestelltes ist und die gesamten Betriebskosten auch von jenem getragen werden. Es wird auch seitens meines Dienstgebers darauf geachtet, dass entsprechende Vorschriften der Fahrzeugbenützung eingehalten werden, da die Pkws eventuell auch an Dritte weitergegeben werden könnten. Wie schon erwähnt, kann ich den Erwerb der Vignette eindeutig nachweisen."

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Ungültigkeit der Vignette wird vom Bw nicht bestritten. Unter Hinweis auf die näheren Regelungen der Mautordnung hat der VwGH ausgesprochen, dass von einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung im Sinne des § 13 Abs.1 BStFG nur dann die Rede sein kann, wenn die Vignette unbeschädigt ist (vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zahl 2001/06/0173).

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigen wirkt, dass dem Bw allenfalls die Ungültigkeit der Vignette nicht aufgefallen ist. Die Sorgfaltswidrigkeit liegt darin, sich nicht vor der Benützung der mautpflichtigen Straße von der Gültigkeit der Vignette überzeugt zu haben. Auszugehen ist daher von Fahrlässigkeit, welche bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt (wie es gegenständlich der Fall ist) genügt.

 

Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) zur Anwendung gebracht und die Mindestgeldstrafe auf die Hälfte reduziert wurde. Da die Tat nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt wäre, scheidet eine Anwendung dieser Bestimmung aus. Dies insbesondere etwa im Hinblick auf die Sorgfaltswidrigkeit, die dazu führte, dass dem Bw die Ungültigkeit der Vignette verborgen geblieben ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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