Linz, 10.12.2003
VwSen-150201/2/Lg/Ni Linz, am 10. Dezember 2003
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn P W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Februar 2003, Zl. BauR96-35-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.
Entscheidungsgründe:
Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 13.2.2003 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 3.3.2003 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Langeder