Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150201/2/Lg/Ni

Linz, 10.12.2003

 

 

 VwSen-150201/2/Lg/Ni Linz, am 10. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn P W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Februar 2003, Zl. BauR96-35-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 13.2.2003 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 3.3.2003 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 

 
 

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